Wurde der Verursacher einer Gewässergefährdung nach § 31 Abs 3 WRG von der Wasserrechtsbehörde lediglich verpflichtet, die Kosten für die Erfüllung einer Maßnahme zu tragen, deren Durchführung wegen Gefahr im Verzug angeordnet worden ist, kann er für die Nichterfüllung der Maßnahme nicht bestraft werden. So war dem Aktenvermerk über das Ergebnis der Verhandlung, in der die Maßnahme angeordnet wurde, nur zu entnehmen, dass der Berufungswerber als Verursacher die Kosten zu tragen hatte, jedoch war nicht erkennbar, wen die Wasserrechtsbehörde mit der Erfüllung der Maßnahme beauftragt hatte. Es kann in diesem Fall nicht einfach angenommen werden, dass auch der Erfüllungsauftrag an den Verursacher der Gewässergefährdung ergangen sei.
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