Das Betreiben einer Anlage entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung (Auflage hinsichtlich Restwassermenge wurde nicht eingehalten) - wobei diese Auflage als eine solche nach § 105 Abs 1 lit m WRG zu qualifizieren ist, weil sie die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer gewährleistet - , ist nicht unter den Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 zu subsumieren, weil dieser alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen hat, in denen ein Täter ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Anlage betreibt. Der konsenslose Betrieb kann, muss aber nicht in der Missachtung einer Auflage liegen. Dem gegenüber beinhaltet der Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 7 WRG nur den Fall, dass der konsenslose Betrieb in der Nichteinhaltung einer Auflage nach § 105 WRG 1959 besteht. Beide Strafbestimmungen stehen daher im Verhältnis des besonderen (Z 7) zum allgemeinen (Z 1) Tatbestand. (Einstellung des Verfahrens)