TE UVS Steiermark 2004/12/30 30.18-89/2004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn J L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.08.2004, GZ.: 15.1 493/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten verletzten Rechtsvorschriften lauten: § 137 Abs 2 Z 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden WRG) in Verbindung mit den Auflagen 3. und 13. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 19.09.2000 und in Verbindung mit dem wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.12.2002. Die verhängte Verwaltungsstrafe wird auf Rechtsgrundlage des § 137 Abs 2, Einleitungssatz, WRG gestellt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 73,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit der durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 02.08.2004 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.12.2003 eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz begangen, da ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.12.2002 vorgeschrieben worden sei, im Sinne der Auflage 13. des Bewilligungsbescheides Untersuchungen über den Betriebszustand und die Wirksamkeit der Kläranlage in einjährigen Abständen (bis 30.11. jeden Jahres) zu veranlassen und die Mess- und Untersuchungsergebnisse innerhalb dieser Zeiträume der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Weiters sei ihm vorgeschrieben worden, bis 30.11. jeden Jahres im Sinne der Auflage 3. des Bewilligungsbescheides das Vererdungsbeet umzäunt zu errichten. Für die Erfüllung der genannten Auflagen sei eine erstmalige Frist bis zum 30.11.2003 eingeräumt worden und habe es der Berufungswerber bis zum Ablauf des 21.01.2004 unterlassen, dieser mit obgenannten Bescheid vorgeschriebenen Auflagenerfüllung nachzukommen. Er habe dadurch § 137 Abs 1 WRG in Verbindung mit § 32b WRG verletzt und wurde über ihn gemäß § 137 Abs 1 Z 22 WRG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 365,00 (7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diesen Bescheid hat Herr J L fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens damit begründet, dass das Vererdungsbeet nicht errichtet worden sei, da eine allfällige Entsorgung des Klärrückstandes durch ein befugtes Unternehmen gegen Nachweis durchgeführt werde. Eine Umzäunung könne daher nicht gemacht werden. Der Betriebszustand und die Wirksamkeit der Kläranlage durch Entnahme von Abwasserproben habe nicht gemacht werden können, da das Gehöft im Jahr 2003 nur sporadisch bzw von Juni bis Mitte Dezember gar nicht bewohnt worden sei. Es werde daher ersucht, das Straferkenntnis aufzuheben. Aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde geht in verfahrensrelevanter Hinsicht hervor, dass dem Berufungswerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 19.09.2000 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Kläranlage mit Versickerung in der KG G erteilt wurde. Am 21.05.2002 hat der Konsensinhaber (der nunmehrige Berufungswerber) die Fertigstellungsanzeige erstattet. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat nach Erhebung am 05.11.2002 festgestellt, dass die Anlage im Wesentlichen plan- und beschreibungsgemäß erstellt wurde, jedoch das Verdunstungsbeet zur Langzeitlagerung des anfallenden Klärschlammes noch nicht errichtet wurde. Aufgrund dieses Erhebungsergebnisses schrieb die Bezirkshauptmannschaft D mit Überprüfungsbescheid vom 10.12.2002 dem Berufungswerber vor, das Vererdungsbeet umzäunt zu errichten bzw bis 30.11.2003 einen Untersuchungsbefund über den Betriebszustand und die Wirksamkeit der Kläranlage vorzulegen, dies in Erfüllung der Auflagen 3. und 13. des zitierten Bewilligungsbescheides vom 19.09.2000. Trotz Urgenz der Wasserrechtsbehörde ist der Berufungswerber der Erfüllung dieser Auflagen nicht zeitgerecht nachgekommen. Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Eine öffentliche, mündliche Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 51e Abs 3 VStG entfallen, nachdem im bekämpften Bescheid eine ? 500,00 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist und die Durchführung einer Verhandlung weder zur Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erforderlich war, noch vom Berufungswerber beantragt wurde. Gemäß der Bestimmung des § 137 Abs 2 Z 5 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu ? 14.530,00 zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Strafbar ist auch die ohne Bewilligung vorgenommene bewilligungspflichtige Änderung von der Einwirkung auf Gewässer dienenden Anlagen sowie ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides hinsichtlich der Einhaltung von Auflagen oder Bedingungen. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung gehört weder der Eintritt des Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr. Es handelt sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (VwGH 23.05.1995, 94/07/0092 ua). Strafbar nach dieser Bestimmung ist auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides - insbesondere hinsichtlich Art und Maß der Wasserbenutzung sowie hinsichtlich der vorgeschriebenen Auflagen. Als Täter kommt jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt. Durch das von der Erstinstanz geführte Verwaltungsstrafverfahren ist in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufung als erwiesen festzustellen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Die in der Berufung enthaltenen Erklärungsversuche sind nicht geeignet, als rechtlich relevanter Entschuldigungsgrund dieser Ungehorsamsdelikte gewertet werden zu können, da eine konkrete und objektive Unmöglichkeit der Einhaltung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht feststellbar erscheint (vgl VwGH 24.03.1959, 1910/1911/57). Schwierigkeiten bei der Erfüllung von Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides können deren Nichteinhaltung nicht in exkulpierender Weise rechtfertigen. Hinsichtlich der Strafbemessung sind folgende Feststellungen zu treffen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Wasserrecht ist getragen vom Grundsatz des öffentlichen Interesses an der Reinhaltung der Gewässer, der Berufungswerber hat durch sein Verhalten gegen dieses zentrale Anliegen des Wasserrechtsgesetzes verstoßen, indem er die Auflagen 3. und 13. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 19.09.2000 beim Betrieb der durch diesen bewilligten biologischen Kläranlage nicht beachtet bzw trotz wiederholter Aufforderungen durch die Wasserrechtsbehörde nicht eingehalten hat. Auch unter Berücksichtigung des von der Erstinstanz nicht beachteten Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (VwGH 21.09.1995, 94/09/0395) erweist sich die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe auch nach Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Berufungswerber (monatliches Nettoeinkommen ? 1.700,00 Sorgepflichten für Ehefrau und ein Kind, Haus- und Grundbesitz) als notwendig und erforderlich, um in Zukunft die Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen zu verhindern; nach Ansicht der Berufungsbehörde wäre auch die Festsetzung einer höheren Strafe gerechtfertigt gewesen, da jene Strafnorm, die im konkreten Fall anzuwenden ist, einen Strafrahmen bis zu ? 14.530,00 vorsieht, während jene Strafnorm, welcher die Verwaltungsübertretung durch die Erstinstanz zugeordnet wurde, als Höchststrafe eine Geldstrafe bis zu ? 3.630,00 vorsieht. Die diesbezügliche Spruchkorrektur erfolgte in Vollziehung der Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG durch Richtigstellung des Bescheidspruches (vgl VwGH 28.04.1993, 93/02/0063). Es war daher im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Kläranlage Auflage Auflagenerfüllung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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