Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn Dipl. Ing. H R, M P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 25.2.2005, GZ.: 15.1 1342/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der Firma B AG, welche Mitglied der Wehrgemeinschaft an der L ist, zu verantworten, dass Auflagenpunkt 5. des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.1.1995, GZ: 3-30 F 25-95/37, zumindest bis 12.03.2004 nicht eingehalten wurde. Die Anlage werde entgegen der wasserrechtlichen Bewilligung betrieben. Er habe dadurch § 9 Abs. 1 iVm § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 verletzt und wurde über ihn gemäß zweiter Vorschrift eine Geldstrafe in Höhe von ? 70,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte Dipl. Ing. P vor, gegen den angeführten Bescheid sei berufen und darüber noch nicht entschieden worden. Da die Anrainer gegen eine Uferbordanhebung seien, könne diese von der Wehrgemeinschaft auch nicht durchgeführt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.1.1995, GZ: 3-30 F 25-95/37, wurde der Wehrgemeinschaft an der L, bestehend aus den Wasserberechtigten Fa. M und L KG., Fa. B AG, Marktgemeinde B und C K, die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung der Wehranlage P an der L durch Einbau eines Staubrettes in der Höhe von 19 cm unter gleichzeitiger Anhebung der Uferborde erteilt. Die Bewilligung wurde an die Erfüllung von insgesamt 5 Auflagen gebunden. Die Auflage 5. lautet: Die Uferbordanhebung im projektsgemäßen Umfang samt Erfüllung der Auflagen 2. und 3. hat bis spätestens 30. Juni 1996 zu erfolgen. Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. In der Folge wurde lediglich rechtsufrig eine Uferbordanhebung durchgeführt, während eine solche am linken Ufer der L infolge von Widerständen von Anrainern unterblieb. Zwei dieser Anrainer haben gegen den Bewilligungsbescheid berufen, wobei eine (Formal-) Entscheidung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erst am 12.7.2005 erfolgte. Gemäß § 137 Abs. 2 Z 1 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu ? 14 530, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Der belangten Behörde ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass derjenige, der eine Wasseranlage betreibt und Auflagen, die von der Behörde zur Wahrung des öffentlichen oder eines privaten Interesses als Betriebsbedingungen vorgeschrieben wurden, nicht einhält, gegen die obige Vorschrift verstößt. Die maßgebliche Auflage 5. stellt jedoch keine Betriebs-, sondern, eine Errichtungsbedingung dar. Im Übrigen muss diese Nebenbestimmung nicht als Auflage im Sinne des § 105 WRG 1959, sondern vielmehr als Fristsetzung im Sinne des § 121 WRG 1959 angesehen werden. Die Anhebung der Uferborde war Projektsgegenstand und damit mit dem bewilligten Projekt untrennbar verbunden. Wird aber ein Teil einer Wasseranlage nicht errichtet, ist eine projektsgemäße Fertigstellung nicht erfolgt. Für die Fertigstellung wurde, wenn auch unrichtig als Auflage formuliert, eine Frist gesetzt, die nicht eingehalten worden ist. Das Nichteinhalten einer Bauvollendungsfrist ist jedoch nicht pönalisiert, sondern führt vielmehr unter Umständen gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 zu einem Erlöschen des Wasserrechtes. Darüber hinaus ist dem Berufungswerber beizupflichten, dass er auf Grund der offenen Berufungsverfahren davon ausgehen konnte, dass der Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Rechtssicherheit ist erst mit der Berufungsentscheidung vom 12.7.2005 eingetreten. Aus diesen Gründen war der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Auf Grund dieser Entscheidung kann eine Ermittlung, ob der Berufungswerber überhaupt Wasserberechtigter ist, unterbleiben.