Um ein Altfahrzeug als Abfall einzustufen, ist, sofern nicht die anderen Voraussetzungen nach § 1 Abs 3 AWG für eine Behandlung als Abfall vorliegen, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser erforderlich (§ 1 Abs 3 Z 3). Daher ist beim Abstellen eines Altfahrzeuges der Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 4 WRG, nämlich die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht nach § 31 Abs 1 WRG, bereits konsumiert, wenn gleichzeitig eine Bestrafung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG, nämlich wegen Lagerns von Abfällen entgegen § 15 Abs 3 AWG außerhalb der hiefür genehmigten Anlagen oder der für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orte, erfolgt. Somit ist eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen nicht zulässig. Abgesehen davon erfüllt nicht jedes nicht zum Verkehr zugelassene Altfahrzeug, das auf einer unbefestigten Fläche steht, den objektiven Abfallbegriff nach § 2 Abs 1 Z 2 (iVm § 1 Abs 3) AWG. Dies etwa dann nicht, wenn als einzige Gefahrenquelle für die Umwelt Ölschlieren auf der Unterseite des Motorblocks genannt werden; diese reichen nämlich allein nicht aus, um von einer nachhaltigen Gefahr für Mensch, Tier oder Pflanzen sprechen zu können. Das Altfahrzeug war nach dem Foto kein Autowrack. Bei diesem Sachverhalt kann auch keine Übertretung nach § 31 Abs 1 WRG vorliegen, da bloß geringe austretende Mengen von Mineralölen in der Bodenkrume biologisch abgebaut werden, sodass sie nicht ins Grundwasser gelangen. Daher war das Verfahren hinsichtlich beider Verwaltungsstraftatbestände einzustellen.