Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;EStG 1988 §27 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0111 E 30. Mai 1989 VwSlg 6405 F/1989 RS 1 Stammrechtssatz Die Hingabe eines zinsenlosen Darlehens durch eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter bewirkt eine verdeckte Gewinnausschüttung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §983;BAO §167 Abs2;BAO §21;BAO §22;BAO §23;EStG 1988 §27 Abs1 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Ein Darlehensvertrag als Realkontrakt kommt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise zustande, daß der Darlehensnehmer darüber willkürl... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft. Sie beteiligte sich im Jahr 1970 an einem anderen Unternehmer mit S 20 Millionen als echter stiller Gesellschafter. Es wurde eine Wertsicherung vereinbart, die im Falle der Rückzahlung der Einlage deren Ausmaß bestimmen sollte. Während der Dauer des Gesellschaftsverhältnisses war eine Umsatzbeteiligung der Beschwerdeführerin vorgesehen. Mit Wirkung ab 31. Juli 1985 wurde das Gesellschaftsverhältnis vom Inhaber des Handelsgeschäfte... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §12;EStG 1972 §19;EStG 1972 §27 Abs1 Z2;EStG 1972 §27 Abs2 Z1;EStG 1972 §4 Abs1;HGB §335;
Rechtssatz: "Endfällige" Wertsicherungsbeträge werden nicht bloß am Ende der Vertragsdauer fällig, sondern entstehen zu diesem Zeitpunkt überhaupt erst als Forderung. Ebenso wie Gewinnansprüche nicht bereits mit der Vereinbarung einer künftigen Ge... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §983;EStG 1972 §12;EStG 1972 §27 Abs1 Z2;EStG 1972 §27 Abs2 Z1;EStG 1972 §4 Abs1;HGB §335;
Rechtssatz: Wirtschaftlich betrachtet weist die stille Gesellschaft eine gewisse Ähnlichkeit mit einer Darlehensgewährung auf. In beiden Fällen geht das zur Verfügung gestellte Kapital in das Eigentum de... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs1;HGB §335;
Rechtssatz: Das Wesen einer stillen Gesellschaft besteht in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung (Hinweis E 5.7.1994, 91/14/0064). Dies gilt gleichermaßen, ob die stille Beteiligung Privatvermögen darstellt oder im Rahmen eines Betriebsvermögens gehalten wird. ... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §12;EStG 1972 §27 Abs1 Z2;EStG 1972 §27 Abs2 Z1;EStG 1972 §4 Abs1;HGB §335;
Rechtssatz: Anders als bei stillen Rücklagen iSd § 12 EStG 1972 trägt das im Falle des Erwerbs einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft aufgrund einer Nutzungsvereinbarung zu zahlende Nutzungsentgelt, ähnlich wie eine Miete, (auch) dem Umstand Rechnung, ... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §12;EStG 1972 §19;EStG 1972 §27 Abs1 Z2;EStG 1972 §27 Abs2 Z1;EStG 1972 §4 Abs1;HGB §335;
Rechtssatz: Bei einer stillen Gesellschaft sind auch endfällige Wertsicherungsbeträge ebenso wie Gewinnansprüche als KapitalERTRÄGE zu beurteilen. Sie sind stets getrennt von der Vermögenseinlage zu sehen und daher auch dann nicht geeignet, den We... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §12;EStG 1972 §19;EStG 1972 §27 Abs1 Z2;EStG 1972 §27 Abs2 Z1;EStG 1972 §4 Abs1;HGB §335;
Rechtssatz: Daß jener bilanzierende Vertragsteil, der sich zu Wertsicherungszahlungen verpflichtet hat, dieser Verpflichtung bereits während der Laufzeit der Kapitalnutzung durch entsprechende Passivierungen Rechnung tragen muß, ergibt sich aus de... mehr lesen...
Die Marktgemeinde hatte seinerzeit ihr Elektrizitätsversorgungsunternehmen in die beschwerdeführende GmbH eingebracht, deren einziger Gesellschafter die Marktgemeinde ist. Im Gesellschaftsvertrag wurde festgehalten, daß "im Sinne der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft" bei der Einbringung sicherzustellen ist, daß weiterhin die Gebrauchsabgabe in Höhe von 3 % des Stromerlöses an die Gemeinde zu entrichten ist. Die Beschwerdeführerin entrichtete an die Marktgem... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;EStG 1988 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1988 §8; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/14/0092 E 20. Dezember 1994 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/14/0034 2 Stammrechtssatz Wenn den Vorteilen des Gesellschafters aus der zinsenlosen Darlehensgewährung der Ges aufrechenbare Vorteile der Ges gegenübe... mehr lesen...
Der Beschwerdefall ist sowohl, was das Verwaltungsgeschehen betrifft, als auch hinsichtlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Schriftsätze praktisch identisch mit jenem, den der Gerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 91/13/0068, entschieden hat. Lediglich das Zahlenmaterial ist unterschiedlich - ein Umstand, der für die Entscheidung aber keine Relevanz hat. Da die Beschwerdeführerin überdies vom selben Rechtsanwalt vertreten wird, genügt es, auf die Entscheid... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde für die Jahre 1984 und 1985 zur Einkommensteuer veranlagt; dabei wurde vom Finanzamt unter anderem festgestellt, daß dem Beschwerdeführer Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ausmaß von S 504.998,-- (1984) und S 490.275,-- (1985) zugeflossen seien. Es handle sich dabei um verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH, bei der Hinzuschätzungen zum Gewinn erfolgt seien, und an der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. In der Begründung: der Bescheide wurde auf da... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §24 Abs1 litd;EStG 1972 §22 Abs1 Z3;EStG 1972 §23 Z2;EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Ein Anbot auf schenkungsweise Überlassung von Gesellschaftsanteilen hat nicht zur Folge, daß die Gesellschaftsanteile steuerlich bereits dem Annahmeberechtigten zuzurechnen sind. Eine derartige Rechtsfolge ist regelmäßig erst m... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;EStG 1972 §22 Abs1 Z3;EStG 1972 §23 Z2;EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1991130067.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Zwischen dem Körperschaftsteuerverfahren betreffend eine Kapitalgesellschaft und dem Einkommensteuerverfahren betreffend die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft besteht keine Bindung, insbesondere auch nicht in... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §250 Abs1;BAO §276 Abs1;EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Der Abgabepflichtige erstattete ein umfangreiches Berufungsvorbringen mit zahlreichen Beweisanboten, daß von der Abgabenbehörde angenommene Schwarzgeschäfte der GmbH, an der er beteiligt war, nicht oder zumindest nicht im fe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beteiligte sich laut Zeichnungsschein vom 13. Juni 1985 neben anderen als echter stiller Gesellschafter mit einer Einlage von S 400.000,-- an der PLB, Rechtsvorgängerin der nunmehrigen B-GmbH, wobei die selbst als stiller Gesellschafter beteiligte AT-GmbH als Treuhänder der anderen stillen Gesellschafter fungierte. Laut Zeichnungsschein und Zeichnungsprospekt hatten eintretende stille Gesellschafter das Recht, pro Nominale S 100.000,-- ihrer stillen Beteiligung ei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z2;EStG 1972 §29 Z2;EStG 1972 §30 Abs1 Z1 litb;
Rechtssatz: Im konkreten Fall erwarb der Abgabepflichtige vom Hauptaktionär einer AG, an der er selbst als (echter) stiller Gesellschafter beteiligt war, pro Nominale ÖS 100.000,-- seiner stillen Beteiligung vier Aktien dieser AG im Nominale von ÖS 100 zum Nominale. Der Haupaktionär erklärte sich ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist (mit nahezu 100 %) wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der W GmbH. Seinen Gewinn aus selbständiger Arbeit ermittelte er für das Jahr 1990 gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988, wobei er ua eine Teilwertabschreibung seiner Beteiligung an der W GmbH geltend machte. Das Finanzamt veranlagte den Beschwerdeführer zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 1990. Die FLD hob diesen Bescheid gemäß § 299 BAO mit der Begründung: auf, daß sich aus § 22 EStG 19... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1;EStG 1988 §4 Abs1;
Rechtssatz: Eine wesentliche Beteiligung eines Gesellschafter - Geschäftsführers (hier: nahezu 100 %) vermag, Fremdüblichkeit der Geschäftsführervergütung vorausgesetzt, den entsprechenden Einkünften des Geschäftsführers nicht zu dienen. Die Beteiligung stellt daher kein notwendiges Betriebsvermögen des vom §... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 15. Juli 1986 errichteten der Beschwerdeführer und Ing. X unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art. III StruktVG die "H-Baugesellschaft mbH", und zwar unter anderem durch Einbringung eines Teilbetriebes der "Bauunternehmung A Bauwarenhandel - Silobau - Betonwarenerzeuger" als Sacheinlage. Der Beschwerdeführer übernahm vom Stammkapital (S 1,000.000,--) eine Stammeinlage von S 200.000,--. Mit Notariatsakt vom 28. Jänner 1988 übertrug der Beschwerdeführer... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 15. Juli 1986 errichteten der Beschwerdeführer und Ing. X unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art. III StruktVG die "H-Baugesellschaft mbH", und zwar unter anderem durch Einbringung eines Teilbetriebes der "Bauunternehmung A Bauwarenhandel - Silobau - Betonwarenerzeuger" als Sacheinlage. Der Beschwerdeführer übernahm vom Stammkapital (S 1,000.000,--) eine Stammeinlage von S 200.000,--. Mit Notariatsakt vom 28. Jänner 1988 übertrug der Beschwerdeführer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/08 Sonstiges Steuerrecht53 Wirtschaftsförderung
Norm: EStG 1972 §2;EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §30;EStG 1972 §31;EStG 1972 §93 Abs1;EStG 1988 §120;EStG 1988 §2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1;EStG 1988 §30;EStG 1988 §31 Abs7;EStG 1988 §31;EStG 1988 §6 Z14;EStG 1988 §93 Abs1;StruktVG 1969 §8 Abs5;UmgrStG 1991 §8 Abs5;
Rechtssatz: Entsprechend dem Grundsatz, daß eine unter F... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/08 Sonstiges Steuerrecht53 Wirtschaftsförderung
Norm: EStG 1972 §2;EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §30;EStG 1972 §31;EStG 1972 §93 Abs1;EStG 1988 §120;EStG 1988 §2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1;EStG 1988 §30;EStG 1988 §31 Abs7;EStG 1988 §31;EStG 1988 §6 Z14;EStG 1988 §93 Abs1;StruktVG 1969 §8 Abs5;UmgrStG 1991 §8 Abs5;
Rechtssatz: Entsprechend dem Grundsatz, daß eine unter F... mehr lesen...
Im November 1981 beteiligte sich der Beschwerdeführer mit einer Einlage von S 8,400.000,-- als (echter) stiller Gesellschafter am Betrieb der A-GmbH, welche den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag am Ultimo des Februar ermittelt. Im Vertrag über die stille Gesellschaft wurde festgelegt, daß die Einlage nach dem Verbraucherpreisindex 1976 endfällig wertgesichert sei. Der Gewinn- bzw. Verlustanteil des stillen Gesellschafters errechne sich ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19;EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Besteuerungsgegenstand iSd § 27 Abs 1 Z 2 EStG 1972 ist die entgeltliche Überlassung von Kapital im Rahmen einer stillen Gesellschaft. Die dem Einkunftstatbestand zugrundeliegende Leistung erbringt zunächst derjenige, der Kapital an den Inhaber des Handelsgewerbes überläßt. Wird aber in der Folge die stille Beteili... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Nach herrschender Meinung in der Literatur ist das bei der Veräußerung einer stillen Beteiligung erzielte Entgelt hinsichlich der noch nicht ausbezahlten "aufgespeicherten" Gewinnanteile aus den Vorjahren dem Tatbestand des § 27 Abs 1 Z 2 EStG 1972 zu subsumieren, wobei ein Teil der Literatur unter "aufgespeicherten" Gewinnante... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §119 Abs1;EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Wird die Beteiligung als stiller Gesellschafter im Laufe eines Wirtschaftsjahres des Inhabers des Handelsgewerbes auf einen Rechtsnachfolger übertragen, so gilt dieser ab dem Zeitpunkt der Übertragung als stiller Gesellschafter. Der Gewinnanteil dieses Jahres ist enstpr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Eine entgeltliche Übertragung von Gewinnanwartschaften eines stillen Gesellschafters ist nicht vergleichbar mit der Übertragung von Anwartschaften auf künftige Gewinnauschüttungen aus Kapitalgesellschaften (zusammen mit dem Gsellschaftsanteil), weil es bei letzteren wesentlich auf die Beschlußfasssung über die Gewinnausschüttung... mehr lesen...