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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach herrschender Meinung in der Literatur ist das bei der Veräußerung einer stillen Beteiligung erzielte Entgelt hinsichlich der noch nicht ausbezahlten "aufgespeicherten" Gewinnanteile aus den Vorjahren dem Tatbestand des § 27 Abs 1 Z 2 EStG 1972 zu subsumieren, wobei ein Teil der Literatur unter "aufgespeicherten" Gewinnanteilen nur jene Gewinnanteile versteht, für die bis zur Veräußerung bereits Jahresabschlüsse erstellt sind (Lechner/Ruppe, SWK 1991, A I 17; Ruppe, Steuerliche Probleme der Mezzaninfinanzierung, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe (Hrsg), Unternehmensfinanzierung und Kapitalanlage nach der Steuerreform, Wien 1990, 111f; Paulik/Blaurock, Handbuch der stillen Gsellschaft/4, Köln 1988, 411; Gröhs, FJ 1991, 8), während ein anderer Teil alle Gewinnanteile bis zum letzten Bilanzstichtag vor der Veräußerung darunter versteht (Hofstätter/Reichl, Kommentar zum EStG 1972, § 27 Textzahl 31a; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 27, Textzahl 37.2;
Schlögl/Wisener/Nolz/Kohler, EStG/9, § 27 Anm 5a;
Herrmann/Heuer/Raupach/20, § 20 Textzahl 170;
Littmann/Bitz/Hellwig/15, § 20 Textzahl 201;
Lademann/Söffing/Brockhof, § 20 Textzahl 206; Schulze zur Wiesche, BB 1982, 1974 (1977); Söffing, DStR 1984, 268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140064.X02Im RIS seit
20.11.2000