Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §983;Rechtssatz
Ein Darlehensvertrag als Realkontrakt kommt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise zustande, daß der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann. Dabei stellt die Rückzahlungsverpflichtung einen wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages dar. Ein Darlehensvertrag hat jeweils eine konkrete Darlehensvaluta zum Gegenstand (Hinweis E 14.4.1993, 91/13/0194).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130249.X02Im RIS seit
11.07.2001