RS Vwgh 1994/12/20 89/14/0214

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §983;
EStG 1972 §12;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;
HGB §335;

Rechtssatz

Wirtschaftlich betrachtet weist die stille Gesellschaft eine gewisse Ähnlichkeit mit einer Darlehensgewährung auf. In beiden Fällen geht das zur Verfügung gestellte Kapital in das Eigentum des Empfängers über. Dieser schuldet die Rückzahlung des empfangenen Kapitals. Der Geldgeber hingegen hat Anspruch auf ein Entgelt dafür, daß er Kapital zur Nutzung überlassen hat. Dabei wird dem Umstand, daß der in Zukunft zurückzuzahlende Betrag durch Änderungen der Geldwertverhältnisse an Wert verlieren kann, in der Regel bereits durch das laufende Nutzungsentgelt Rechnung getragen. Ähnlich wie die Zinsen eines Darlehens dienen die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters AUCH dazu, einer allfälligen Geldentwertung Rechnung zu tragen. Aus verschiedenen Gründen sind im Wirtschaftsleben aber auch Vereinbarungen üblich, wonach zu erwartende Geldwertänderungen in anderer Weise, nämlich durch Beisetzung einer Wertsicherungsklausel, berücksichtigt werden sollen. Die Wertsicherungsbeträge können laufend ermittelt und zusätzlich zum übrigen Nutzungsentgelt ausbezahlt werden; sie können aber auch endfällig gestaltet sein. In beiden Fällen haben sie jedoch aus der Sicht des Gläubigers dieselbe Funktion, nämlich die Werterhaltung des hingegebenen Kapitals bzw die Rückzahlung eines wertgleichen Betrages zu gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989140214.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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