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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1972 §12;Rechtssatz
Bei einer stillen Gesellschaft sind auch endfällige Wertsicherungsbeträge ebenso wie Gewinnansprüche als KapitalERTRÄGE zu beurteilen. Sie sind stets getrennt von der Vermögenseinlage zu sehen und daher auch dann nicht geeignet, den Wert der Einlage zu erhöhen, wenn sie dem stillen Gesellschafter erst gemeinsam mit der Rückzahlung seiner Einlage zufließen (Hinweis E 5.7.1994, 91/14/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1989140214.X03Im RIS seit
20.11.2000