RS Vwgh 1994/11/3 92/15/0232

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
EStG 1972 §29 Z2;
EStG 1972 §30 Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

Im konkreten Fall erwarb der Abgabepflichtige vom Hauptaktionär einer AG, an der er selbst als (echter) stiller Gesellschafter beteiligt war, pro Nominale ÖS 100.000,-- seiner stillen Beteiligung vier Aktien dieser AG im Nominale von ÖS 100 zum Nominale. Der Haupaktionär erklärte sich unwiderruflich bereit, diese Aktien unabhängig von der stillen Beteiligung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gegen einen garantierten Mindestpreis in Höhe des 630-fachen Nominalwertes der Aktien zu erwerben. Bei Veräußerung dieser Aktien behielt der Abgabepflichtige seine stille Beteiligung bei. Dem Abgabepflichtigen ist der aus der Veräußerung seiner Aktien erzielte Gewinn nur im Hinblick darauf entstanden, daß ihm anläßlich des Erwerbes seiner stillen Beteiligung das Recht, vier Aktien der genannten AG zum Nominale zu erwerben und diese Aktien nach einem bestimmten Zeitraum einen den Nominalwert der Aktien von ÖS 400.-- exorbitant übersteigenden Preis (nämlich um ihren inneren Wert, mindestens aber zum 630-fachen Nominalwert) zu veräußern, eingeräumt worden ist. In diesem Fall stellt der Gewinn aus der Veräußerung von Aktien nicht als das Ergebnis einer Wertsteigerung dieser Aktien mit der Rechtsfolge dar, daß wegen Überschreitens der für Spekulationsgeschäfte mit Wirtschaftsgütern der hier vorliegenden Art geltenden Einjahresfrist des § 30 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1972 eine Besteuerung als "Sonstige Einkünfte" nicht in Betracht kommt, sondern als das Ergebnis einer echten stillen Beteiligung des Veräußerers an der Gesellschaft mit der Rechtsfolge, daß gemäß § 27 Abs 1 Z 2 legcit steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150232.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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