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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 18. November 1992, Zl. B 96-3/92, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beteiligte sich laut Zeichnungsschein vom 13. Juni 1985 neben anderen als echter stiller Gesellschafter mit einer Einlage von S 400.000,-- an der PLB, Rechtsvorgängerin der nunmehrigen B-GmbH, wobei die selbst als stiller Gesellschafter beteiligte AT-GmbH als Treuhänder der anderen stillen Gesellschafter fungierte. Laut Zeichnungsschein und Zeichnungsprospekt hatten eintretende stille Gesellschafter das Recht, pro Nominale S 100.000,-- ihrer stillen Beteiligung eine Aktie im Nominale von S 100,-- der PLB von der AT zum Nominale zu erwerben, wobei die Aktien vom Hauptaktionär der PLB, der PLA-GesmbH zum Kauf angeboten wurden. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer nach Zahlung seiner Einlage als stiller Gesellschafter in vollem Ausmaß Gebrauch; er erwarb also neben seiner stillen Beteiligung noch im Juni 1985 auch vier Aktien der PLB. Mit ihrem im Vorhalt des Finanzamtes vom 23. April 1991 erwähnten, an die AT gerichteten Schreiben vom 8. Juli 1985 erklärte sich die PLA unwiderruflich bereit, die von der AT für die stillen Gesellschafter verwalteten Aktien unabhängig von den stillen Beteiligungen in der Zeit vom 15. Jänner 1988 bis 29. Februar 1988 zum inneren Wert zu erwerben. Dieses in der Folge auf einen garantierten Mindestpreis in Höhe des 630-fachen Nominalwertes der Aktien ausgedehnte Angebot nahm der Beschwerdeführer zeitgerecht an und veräußerte seine vier Aktien im Nominale von S 400,-- um den Preis von S 252.000,---.
Bei der im wiederaufgenommenen Verfahren erfolgten vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr setzte das Finanzamt den vom Beschwerdeführer aus der Veräußerung der vier Aktien erzielten Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen, und zwar aus der vorhin erwähnten, vom Beschwerdeführer beibehaltenen stillen Beteiligung, an.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab; dies mit folgender Begründung: Der im Streitjahr erzielte Veräußerungsgewinn aus dem Aktienverkauf stelle angesichts der wirtschaftlichen Verknüpfung von stiller Beteiligung und Aktien (Kontingentierung beim Aktienerwerb nach Maßgabe der Höhe der stillen Beteiligung, unbestritten zugesagter exorbitanter Mindestverkaufserlös der Aktien) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Einkünfte aus der stillen Beteiligung dar. Die Zusage, den stillen Gesellschaftern pro S 100.000,-- der stillen Beteiligung Aktien mit Nominale S 100,-- zum Nominalwert zu verkaufen und um mindestens S 63.000,-- pro Stück nach ca. 2 Jahren zurückzuerwerben, sei nämlich wirtschaftlich nur so verständlich, daß dadurch der Hauptaktionär (PLA) des Geschäftsherrn (PLB) die Zufuhr größerer Kapitalbeträge, die von den stillen Gesellschaftern aufgebracht worden seien, entgolten habe. Dies gelte um so mehr, als ein stiller Gesellschafter vertragsgemäß im Kündigungsfall nur Anspruch auf ein allfällig auf seinem variablen Konto (auf dem sich höchstens nicht ausbezahlte Zinsen und Gewinnanteile befinden könnten) bestehendes Guthaben besitze, eine Abschichtung nicht vorgesehen sei und somit "das auf dem Sektor Aktie erfolgte generöse Verhalten gegenüber den stillen Gesellschaftern als Ersatz für die fehlende steuerpflichtige Abschichtungszahlung anzusehen" sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht in Streit, ob der aus dem Verkauf von vier Aktien der PLB vom Beschwerdeführer erzielte Veräußerungsgewinn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Einkünfte aus seiner stillen Beteiligung an der eben genannten Gesellschaft im Streitjahr darstellt; während die belangte Behörde dies aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen bejaht, bestreitet dies der Beschwerdeführer mit dem Argument, zwischen seiner stillen Beteiligung und seinem Aktienerwerb bestehe kein Zusammenhang. Es gebe Aktionäre, die nicht stille Gesellschafter seien, stille Gesellschafter, die über keine Aktien verfügten und Aktionäre, die gleichzeitig stille Gesellschafter seien. Da keine Besserstellung für die Kombination beider Beteiligungsformen bestehe, ergebe der bei "solchen Konstruktionen" heranzuziehende "sogenannte Fremdvergleich", daß zwei völlig unabhängige Beteiligungen vorhanden gewesen seien. Der Gewinn aus der Veräußerung der Aktien stelle somit mangels eines Zusammenhanges mit der stillen Beteiligung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und dürfe - wegen Überschreitens der für Spekulationsgeschäfte im Sinne des § 30 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG 1972 maßgebenden Einjahresfrist - auch nicht zu einer steuerlichen Erfassung unter der Einkunftsart "Sonstige Einkünfte" führen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, für die "Kombination beider Beteiligungsfirmen" bestehe keine Besserstellung, ist ihm zu erwidern, daß der Aktienrücklauf zum Mindestpreis in Höhe des 630-fachen Nominalwertes stillen Gesellschaftern nur insoweit garantiert war, als sie pro S 100.000,-- der stillen Beteiligung Aktien mit Nominale S 100,-- erworben hatten. Dem Beschwerdeführer ist der aus der Veräußerung seiner Aktien erzielte Gewinn NUR IM HINBLICK DARAUF ENTSTANDEN, daß ihm anläßlich des Erwerbes seiner stillen Beteiligung das Recht, vier Aktien der PLB zum Nominale zu erwerben u n d diese Aktien nach ca. zwei Jahren um einen den Nominalwert der Aktien von S 400,-- exorbitant übersteigenden Preis (nämlich um ihren inneren Wert, mindestens aber zum 630-fachen Nominalwert, d.s. S 252.000,--) zu veräußern, eingeräumt worden ist. Damit stellt sich aber der Veräußerungsgewinn nicht als das Ergebnis einer Wertsteigerung der Aktien mit der Rechtsfolge dar, daß wegen Überschreitens der für Spekulationsgeschäfte mit Wirtschaftsgütern der hier vorliegenden Art geltenden Einjahresfrist des § 30 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG 1972 eine Besteuerung als "Sonstige Einkünfte" nicht in Betracht kommt, sondern als das Ergebnis der echten stillen Beteiligung des Beschwerdeführers an der PLB mit der Rechtsfolge, daß gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Daran ändert auch nichts, daß allenfalls andere stille Gesellschafter von der Möglichkeit zur Erzielung eines Veräußerungsgewinnes nicht Gebrauch gemacht haben, weil sie entweder keine Aktien der PLB erworben hatten oder die erworbenen Aktien nicht innerhalb des Zeitraumes, für den der Kaufpreis garantiert war, veräußert haben; ebensowenig, daß es Aktionäre geben mag, die nicht auch stille Gesellschafter der PLB sind. Ferner konnte es für die im Beschwerdefall zu treffende steuerliche Beurteilung auch nicht auf die Absicht der Vertragsparteien - etwa die von der belangten Behörde angenommene, daß die Einlagen des Beschwerdeführers als stiller Gesellschafter besonders steuerschonend entgolten werden sollten (und zwar dadurch, daß ihm nicht wie üblich ein steuerpflichtiger Abschichtungsgewinn für alle Fälle der Beendigung der stillen Gesellschaft, sondern ein unter der Annahme, daß der Aktienverkauf getrennt von der stillen Beteiligung betrachtet wird, nicht steuerbarer Gewinn aus der Veräußerung der Aktien ermöglicht wird) - ankommen. Unter den aufgezeigten Umständen war ferner für den vom Beschwerdeführer vermißten "Fremdvergleich" kein Raum.
Da der belangten Behörde auch kein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen ist, mußte somit die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150232.X00Im RIS seit
20.11.2000