RS Vwgh 1994/7/5 91/14/0064

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Veröffentlicht am 05.07.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wird die Beteiligung als stiller Gesellschafter im Laufe eines Wirtschaftsjahres des Inhabers des Handelsgewerbes auf einen Rechtsnachfolger übertragen, so gilt dieser ab dem Zeitpunkt der Übertragung als stiller Gesellschafter. Der Gewinnanteil dieses Jahres ist enstprechend der Einkunftserzielung bis zur Veräußerung an den Übertragenden und ab der Veräußerung an den Rechtsnachfolger zuzurechnen, wobei für beide aufgrund der Vorausverfügung des Veräußerers der Zeitpunkt des Zuflusses an den Rechtsnachfolger als maßgeblicher Zuflußzeitpunkt anzusetzen ist (Hinweis: Wassermeyer, StW 1988, 290, und in Kirchhof/Söhn, § 20 Textzahlen 43 und B 46). Sich die Kenntnis dieses Zeitpunktes zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Erklärungspflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht zu sichern, ist dem Veräußerer der Beteiligung durch entsprechende Gestalung seiner vertraglichen Beziehungen zum Erwerber der Beteiligung möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140064.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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