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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Wird die Beteiligung als stiller Gesellschafter im Laufe eines Wirtschaftsjahres des Inhabers des Handelsgewerbes auf einen Rechtsnachfolger übertragen, so gilt dieser ab dem Zeitpunkt der Übertragung als stiller Gesellschafter. Der Gewinnanteil dieses Jahres ist enstprechend der Einkunftserzielung bis zur Veräußerung an den Übertragenden und ab der Veräußerung an den Rechtsnachfolger zuzurechnen, wobei für beide aufgrund der Vorausverfügung des Veräußerers der Zeitpunkt des Zuflusses an den Rechtsnachfolger als maßgeblicher Zuflußzeitpunkt anzusetzen ist (Hinweis: Wassermeyer, StW 1988, 290, und in Kirchhof/Söhn, § 20 Textzahlen 43 und B 46). Sich die Kenntnis dieses Zeitpunktes zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Erklärungspflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht zu sichern, ist dem Veräußerer der Beteiligung durch entsprechende Gestalung seiner vertraglichen Beziehungen zum Erwerber der Beteiligung möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140064.X06Im RIS seit
20.11.2000