RS Vwgh 1994/12/20 89/14/0214

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
HGB §335;

Rechtssatz

Das Wesen einer stillen Gesellschaft besteht in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung (Hinweis E 5.7.1994, 91/14/0064). Dies gilt gleichermaßen, ob die stille Beteiligung Privatvermögen darstellt oder im Rahmen eines Betriebsvermögens gehalten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989140214.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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