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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das Wesen einer stillen Gesellschaft besteht in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung (Hinweis E 5.7.1994, 91/14/0064). Dies gilt gleichermaßen, ob die stille Beteiligung Privatvermögen darstellt oder im Rahmen eines Betriebsvermögens gehalten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1989140214.X01Im RIS seit
20.11.2000