Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Veräußerung der stillen Beteiligung im Jahr 1987 ist nicht als völlig gesonderter Vorgang einer (nicht steuerbaren) Übertragung an einen Dritten zu sehen, sondern stellt im gegenständlichen Fall die (teilweise) Rückgängigmachung der Verlustzuweisung des Jahres 1984 d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16;EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen insoweit nicht vor, als der echte stille Gesellschafter die Einlage nicht durch die Verrechnung mit den erzielten und in den Bilanzen ausgewiesenen Verlusten, sondern darüberhinaus wegen des Konkurses des Inhabers des Handelsgewerbes verloren hat. Der bloße Untergang de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z2;EStG 1972 §27 Abs2 Z3;
Rechtssatz: Zu den Einkünften des stillen Gesellschafters iSd § 27 Abs 1 Z 2 EStG 1972 zählt unbestritten stets die Abschichtung des Stillen durch den Inhaber des Handelsgewerbes, insoweit der Abschichtungsbetrag über den Stand der Einlage hinausgeht. Die Steuerpflicht der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs2;EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der echte stille Gesellschafter erzielt erst dann negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der auf ihn entfallende Verlustanteil durch die Erstellung der Bilanz des Inhabers des Handelsgewerbes festgelegt ist und er diesen Verlustanteil sodann iSd § 19 Abs 2 EStG 1972 durch Ausgaben oder diesen gleichzuhal... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1438;EStG 1972 §19 Abs2;EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Stehen einander der auf den stillen Gesellschafter entfallende Verlustanteil und seine noch nicht aufgezehrte Vermögenseinlage gegenüber, so liegt ein Abfluß iSd § 19 EStG 1972 vor (Hinweis E 30.9.1980, 847/79), wenn der Verlustanteil mit der (noch nic... mehr lesen...
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten. Am 28. Jänner 1981 schlossen sie (als Kaufanwärter) mit der Gemeinnützigen Welser Heimstättengenossenschaft (im folgenden Genossenschaft) einen "Anwartschaftsvertrag". Aus diesem Vertrag ergibt sich, daß die Genossenschaft auf einer in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft mit Hilfe eines Förderungsdarlehens des Landes Oberösterreich und Kapitalmarktdarlehen ein Einfamilienreihenhaus errichten werde. Der Kaufp... mehr lesen...
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten. Am 28. Jänner 1981 schlossen sie (als Kaufanwärter) mit der Gemeinnützigen Welser Heimstättengenossenschaft (im folgenden Genossenschaft) einen "Anwartschaftsvertrag". Aus diesem Vertrag ergibt sich, daß die Genossenschaft auf einer in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft mit Hilfe eines Förderungsdarlehens des Landes Oberösterreich und Kapitalmarktdarlehen ein Einfamilienreihenhaus errichten werde. Der Kaufp... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/14/0122
Rechtssatz: Die Genossenschaft hat sich im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses zur Rückzahlung des Kaufpreisanteiles entschlossen. Diese Alternativschuld der Genossenschaft stellt auf seiten des Abgabepflichtigen als Gläubig... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/14/0122
Rechtssatz: Die Genossenschaft hat sich im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses zur Rückzahlung des Kaufpreisanteiles entschlossen. Diese Alternativschuld der Genossenschaft stellt auf seiten des Abgabepflichtigen als Gläubig... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt unter der Firma Wemako ein Einzelunternehmen und ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer unter anderem der W-GmbH (im folgenden: GmbH). Auf Grund von Warenlieferungen des Einzelunternehmens an die GmbH bestanden in den Streitjahren Kundenforderungen des Beschwerdeführers an die genannte Gesellschaft. Zur gleichen Zeit bestand eine unverzinsliche Darlehensforderung der GmbH an den Beschwerdeführer. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bes... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;EStG 1972 §93;KStG 1966 §8 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0111 E 30. Mai 1989 VwSlg 6405 F/1989 RS 1 Stammrechtssatz Die Hingabe eines zinsenlosen Darlehens durch eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter bewirkt eine verdeckte Gewinnausschüttung. European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §93;KStG 1966 §8 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/03/11 87/13/0045 1 Stammrechtssatz Wird einer an sich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilenden Vorteilsgewährung einer Kapitalgesellschaft an einen ihrer Gesellschafter eine Vorteilsgewährung des Gesellschafters an die Gesellschaft entgegengehalten (sogena... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §983;EStG 1972 §27 Abs1 Z4;EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Marktkonforme Zinsen stellen eine angemessene Gegenleistung für die geldwerte Leistung der Zurverfügungstellung eines langfristigen Darlehens dar (Hinweis: E 2.6.1992, 91/14/0149). European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §93;KStG 1966 §8 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0252 3 Stammrechtssatz Voraussetzungen für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist eine AUSDRÜCKLICHE (eindeutige) WECHSELSEITIGE Vereinbarung über den Vorteilsausgleich. Diese - wechselseitige - Vereinbarung muß aber bereits zu dem Zeitp... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §983;EStG 1972 §27 Abs1 Z4;EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der angemessenen Verzinsung für an gesellschaftsfremde Personen langfristig überlassene Geldmittel rechtfertigt fehlendes Einbringlichkeitsrisiko nicht die Annahme eines gegenüber dem marktkonformen Anleihezinsfuß n... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §983;EStG 1972 §27 Abs1 Z4;EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0111 E 30. Mai 1989 VwSlg 6405 F/1989 RS 8 Stammrechtssatz Bei einer Kreditierung unverzinslicher Geldmittel an einen Gesellschafter richtet sich die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung nach den Zinskondit... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Die vorliegenden Beschwerdefälle sind - wie die angefochtene Berufungsentscheidung betont - vor dem Hintergrund der sog. "WEB-Affäre" zu sehen. 1.) Zur Zurückweisung der Beschwerden betreffend Gewerbesteuer 1986 bis 1989 und Umsatzsteuer 1986 bis 1989: Die von allen Beschwerdeführern gesondert angefochtene Beru... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Die vorliegenden Beschwerdefälle sind - wie die angefochtene Berufungsentscheidung betont - vor dem Hintergrund der sog. "WEB-Affäre" zu sehen. 1.) Zur Zurückweisung der Beschwerden betreffend Gewerbesteuer 1986 bis 1989 und Umsatzsteuer 1986 bis 1989: Die von allen Beschwerdeführern gesondert angefochtene Beru... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188 Abs1 litbEStG 1972 §23 Z2EStG 1972 §27 Abs1 Z2EStG 1988 §23 Z2EStG 1988 §27 Abs1 Z2 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/15/010594/15/010694/15/0107 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/15/0163 1 Stammrechtssat... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188 Abs1 litbEStG 1972 §23 Z2EStG 1972 §27 Abs1 Z2EStG 1988 §23 Z2EStG 1988 §27 Abs1 Z2 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/15/010594/15/010694/15/0107 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/15/0163 1 Stammrechtssat... mehr lesen...
Aus dem Bericht vom 7. Mai 1986 über die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung gemäß § 147 BAO ergibt sich (Tz 7, 8, 10 und 14), das Finanzamt habe durch eine Kontrollmitteilung der deutschen Finanzverwaltung Kenntnis davon erlangt, daß die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 1970 gegründete GmbH mit Sitz in Wien, im Zeitraum von 1974 bis 1984 Provisionen von der R-KG (Deutschland) erhalten habe, und zwar für die Vermittlung von Warengeschäften in das damalig... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;EStG 1972 §93 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0250
Rechtssatz: Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hiefür nicht in Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellsch... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und (neben seiner Gattin) mit 0,3 % beteiligter Gesellschafter der E GmbH. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei dieser Gesellschaft wurde festgestellt, daß ein dem Beschwerdeführer und seiner Gattin je zur Hälfte gehörendes Einfamilienhaus von der Gesellschaft in den Jahren 1989 und 1990 angemietet und dem Beschwerdeführer als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden sei, wobei der geldwerte Vorteil als Sachbezug der Lohnsteuer un... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Eine unverzinsliche Verrechnungsforderung einer Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die verdeckte Gewinnausschüttung hat in diesen Fällen ihre Wurzel darin, daß dem Gesellschafter Geldmittel kreditiert werden, ohne daß dieser zur Zahlung von Zinsen verpfl... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist mit einem Anteil von 99,7 % an der E GmbH beteiligt. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei dieser GmbH wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin neben ihrem Geschäftsführerbezug - der für 1989 S 240.000,-- und für 1990 S 60.000,-- betragen habe - monatlich Geldbeträge erhalten habe (1989 insgesamt S 134.507,--, 1990 S 660.000,--). Nach den Ausführungen im Prüfungsbericht wurden diese "Entnahmen" auf einem Verrechnungskonto verbucht. Die Verbin... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Autospenglerei. Der Gewinn des Betriebes wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Im Jahre 1990 wurde in seinem Unternehmen eine abgabenbehördliche Prüfung hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1983 bis 1987 durchgeführt. Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ - nach Wiederaufnahme des Verfahrens - Bescheide über Umsatzsteuer 1983 bis 1987, Einkommen- und Gewerbesteuer 1983 bis 1987 sowie über den Einheitswert des Betriebsver... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist mit einem Anteil von 99,7 % an der E GmbH beteiligt. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei dieser GmbH wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin neben ihrem Geschäftsführerbezug - der für 1989 S 240.000,-- und für 1990 S 60.000,-- betragen habe - monatlich Geldbeträge erhalten habe (1989 insgesamt S 134.507,--, 1990 S 660.000,--). Nach den Ausführungen im Prüfungsbericht wurden diese "Entnahmen" auf einem Verrechnungskonto verbucht. Die Verbin... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;EStG 1988 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0111 E 30. Mai 1989 VwSlg 6405 F/1989 RS 3 Stammrechtssatz Eine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt sich für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr nicht schon deshalb, weil die Kapitalges dem Gesellschafter bei Bestehen einer Verpflichtung zur Zinsenzahlung ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/03 Steuern vom Vermögen32/08 Sonstiges Steuerrecht33 Bewertungsrecht
Norm: AbgÄG 1983/587 Abschn14;AbgÄG 1986/327 Abschn1;EStG 1972 §27 Abs1 Z4;EStG 1972 §46 Abs1 Z2;VwGG §42 Abs2 Z1;ZEStG 1983 Abschn14;
Rechtssatz: Im konkreten Fall hat die Abgabenbehörde die Zinsertragsteuer iSd BG 1983/587 iVm dem BG 1986/327 nicht auf die Einkommensteu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §983;BAO §167 Abs2;BAO §21;BAO §22;BAO §23;EStG 1988 §27 Abs1 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Ein Darlehensvertrag als Realkontrakt kommt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise zustande, daß der Darlehensnehmer darüber willkürl... mehr lesen...