RS Vwgh 1994/11/9 91/13/0068

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §250 Abs1;
BAO §276 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige erstattete ein umfangreiches Berufungsvorbringen mit zahlreichen Beweisanboten, daß von der Abgabenbehörde angenommene Schwarzgeschäfte der GmbH, an der er beteiligt war, nicht oder zumindest nicht im festgestellten Ausmaß getätigt worden seien. Die Berufungsbehörde hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Sie hielt dies deswegen für entbehrlich, weil der Abgabepflichtige die in den Berufungsvorentscheidungen "getroffenen Feststellungen" unwidersprochen gelassen habe. In den Berufungsvorentscheidungen sind jedoch keine Feststellungen getroffen worden, weil sich das Finanzamt mit dem Berufungsvorbringen betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Schwarzgeschäften nicht auseinandergesetzt, einen Teil der vorgeschlagenen "Einigung" aufgegriffen und dem Abgabepflichtigen verdeckte Gewinnauschüttungen in jenem Maße zugerechnet hat, dessen steuerliche Auswirkung vom Abgabepflichtigen für den Fall der "Einigung" akzeptiert worden wäre. Da diese "Einigung" nicht zustandegekommen ist und der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren ausdrücklich betont hat, seine Vorschläge dürften nicht als Präjudiz für seinen Rechtsstandpunkt - betreffend festgestellte Schwarzgeschäfte im Körperschaftsteuerverfahren - gewertet werden, war die Berufungsbehörde verpflichtet, sich mit dem Berufungsvorbringen eingehend und detailliert auseinanderzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130068.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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