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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Eine wesentliche Beteiligung eines Gesellschafter - Geschäftsführers (hier: nahezu 100 %) vermag, Fremdüblichkeit der Geschäftsführervergütung vorausgesetzt, den entsprechenden Einkünften des Geschäftsführers nicht zu dienen. Die Beteiligung stellt daher kein notwendiges Betriebsvermögen des vom § 22 Z 2 EStG 1988 umschriebenen Betriebes dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140071.X02Im RIS seit
20.11.2000