RS Vwgh 1994/12/20 89/14/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §12;
EStG 1972 §19;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;
HGB §335;

Rechtssatz

"Endfällige" Wertsicherungsbeträge werden nicht bloß am Ende der Vertragsdauer fällig, sondern entstehen zu diesem Zeitpunkt überhaupt erst als Forderung. Ebenso wie Gewinnansprüche nicht bereits mit der Vereinbarung einer künftigen Gewinnbeteiligung, sondern erst mit der tatsächlichen Erzielung des verteilungsfähigen Gewinnes als Forderungen entstehen und damit im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches erfolgswirksam werden, sind auch bei Kapitalnutzungsverträgen Ansprüche auf Wertsicherungsbeträge, bei denen der Anspruch erst mit der Beendigung der Nutzungsdauer entsteht, VOR diesem Zeitpunkt noch nicht als vermögenswerte Forderungen zu erfassen.

Leistungsvergütungen, die laufendes Nutzungsentgelt darstellen, sind von einer solchen Betrachtungsweise ausgenommen. (Hier Erwerb einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989140214.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten