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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litd;Rechtssatz
Ein Anbot auf schenkungsweise Überlassung von Gesellschaftsanteilen hat nicht zur Folge, daß die Gesellschaftsanteile steuerlich bereits dem Annahmeberechtigten zuzurechnen sind. Eine derartige Rechtsfolge ist regelmäßig erst mit der Annahme eines derartigen Anbotes verbunden (Hinweis E 9.5.1989, 89/14/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130068.X03Im RIS seit
11.07.2001