RS Vwgh 1994/11/9 91/13/0068

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein Anbot auf schenkungsweise Überlassung von Gesellschaftsanteilen hat nicht zur Folge, daß die Gesellschaftsanteile steuerlich bereits dem Annahmeberechtigten zuzurechnen sind. Eine derartige Rechtsfolge ist regelmäßig erst mit der Annahme eines derartigen Anbotes verbunden (Hinweis E 9.5.1989, 89/14/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130068.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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