RS Vwgh 1994/11/29 94/14/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1;
EStG 1988 §27 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/14/0092 E 20. Dezember 1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/14/0034 2

Stammrechtssatz

Wenn den Vorteilen des Gesellschafters aus der zinsenlosen Darlehensgewährung der Ges aufrechenbare Vorteile der Ges gegenüberstehen, rechtfertigt dies nicht schon die Annahme eines die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließenden VORTEILSAUSGLEICHES. Es muß vielmehr eine innere Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb derer ein Vorteilsausgleich erfolgen soll, bestehen, die Vorteile (Leistungen und Gegenleistungen) müssen in einem eindeutigen Zusammenhang stehen. An der inneren Beziehung und dem eindeutigen Zusammenhang fehlt es, wenn der dem Gesellschafter eingeräumte Vorteil nicht von diesem, sondern durch die Leistung eines anderen ausgeglichen wird, und sei dieser andere auch eine vom Gesellschafter weitgehend beherrschte Personengesellschaft. Als Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist weiters eine ausdrückliche (eindeutige) wechselseitige Vereinbarung über den Vorteilsausgleich zu fordern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140122.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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