RS Vwgh 1994/7/5 91/14/0064

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Veröffentlicht am 05.07.1994
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Besteuerungsgegenstand iSd § 27 Abs 1 Z 2 EStG 1972 ist die entgeltliche Überlassung von Kapital im Rahmen einer stillen Gesellschaft. Die dem Einkunftstatbestand zugrundeliegende Leistung erbringt zunächst derjenige, der Kapital an den Inhaber des Handelsgewerbes überläßt. Wird aber in der Folge die stille Beteiligung an einen Dritten abgetreten, so ist es ab dem Abtretungszeitpunkt der Dritte, der Kapital zur Nutzung überläßt und damit die von § 27 Abs 1 Z 2 EStG 1972 erfaßte Leistung erbringt. Dem Zuflußzeitpunkt kommt sodann für den Zeitpunkt der Besteuerung Bedeutung zu, weil Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen erst im Zeitpunkt des Zuflusses besteuert werden, wobei zu beachten ist, daß es nicht notwendigerweise auf den körperlichen Zufluß beim Steuerpflichtigen ankommt, weil diesem, wenn der Steuerpflichtige über den Anspruch auf den Kapitalertrag entsprechend vorausverfügt hat, der Zufluß bei einer anderen Person gleichzuhalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140064.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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