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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19;Rechtssatz
Besteuerungsgegenstand iSd § 27 Abs 1 Z 2 EStG 1972 ist die entgeltliche Überlassung von Kapital im Rahmen einer stillen Gesellschaft. Die dem Einkunftstatbestand zugrundeliegende Leistung erbringt zunächst derjenige, der Kapital an den Inhaber des Handelsgewerbes überläßt. Wird aber in der Folge die stille Beteiligung an einen Dritten abgetreten, so ist es ab dem Abtretungszeitpunkt der Dritte, der Kapital zur Nutzung überläßt und damit die von § 27 Abs 1 Z 2 EStG 1972 erfaßte Leistung erbringt. Dem Zuflußzeitpunkt kommt sodann für den Zeitpunkt der Besteuerung Bedeutung zu, weil Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen erst im Zeitpunkt des Zuflusses besteuert werden, wobei zu beachten ist, daß es nicht notwendigerweise auf den körperlichen Zufluß beim Steuerpflichtigen ankommt, weil diesem, wenn der Steuerpflichtige über den Anspruch auf den Kapitalertrag entsprechend vorausverfügt hat, der Zufluß bei einer anderen Person gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140064.X05Im RIS seit
20.11.2000