Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Zotter über die Berufung des Herrn Dr Werner St vom 11.7.1995 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 14.6.1995, Zl MA 4/5-GAG 10616/4/1, wegen Übertretung des § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 2 lit a des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl für Wien Nr 20 in der derzeit geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes, in der geltenden Fassung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.6.1996, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der erste Satz des Spruches wie folgt zu lauten hat:
"Sie haben als Masseverwalter der im Konkurs befindlichen P-GesmbH und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, daß durch das Abstellen eines Fahrzeuges, Marke Fiat, ohne behördliches Kennzeichen vom 9.12.1993 bis 3.1.1994 vor der Liegenschaft in Wien, R-gasse, der öffentliche Gemeindegrund ohne Gebrauchserlaubnis widmungswidrig benützt wurde."
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 300,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
"Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener (Masseverwalter) der P-GesmbH vom 9. Dezember 1993 bis 3. Jänner 1994 vor der Liegenschaft in Wien, R-gasse durch das Abstellen eines Fahrzeuges, Marke Fiat, ohne behördliches Kennzeichen, den öffentlichen Gemeindegrund ohne Gebrauchserlaubnis widmungswidrig benützt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 1 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 2 lit a des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl für Wien Nr 20 in der derzeit geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 1.500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG gemäß § 16 Abs 2 lit a des Gebrauchsabgabegesetzes in der geltenden Fassung.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 150,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 1.650,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
In der dagegen erhobenen Berufung wird Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, fehlende bzw unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Da dem Berufungswerber der Sachverhalt nur ein einziges Mal zur Kenntnis gebracht worden wäre und er keine Möglichkeit gehabt hätte, Akteneinsicht zu nehmen, sei das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Unter dem Titel der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Berufungswerber, daß von Amts wegen nicht die Beischaffung des Konkursaktes verfügt worden sei und die Behörde sich nicht klar darüber sein hätte können, inwieweit der Berufungswerber davon Kenntnis hätte haben können, daß es das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Massevermögen gebe.
Der Berufungswerber hätte zwar Kenntnis vom Fahrzeug erhalten, jedoch sei ihm von der Geschäftsführung die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nicht übertragen worden. Die Behörde hätte keine Erhebungen dahingehend getätigt, wann dem Berufungswerber in welcher Form welche Umstände bekannt geworden seien. Der Berufungswerber bestreitet, über das Fahrzeug verfügungsberechtigt gewesen zu sein. Aus der Tatsache, daß der Berufungswerber eine Zustimmungserklärung zur Verschrottung abgegeben hätte, sei seine Verfügungsberechtigung nicht abzuleiten. Die Behörde hätte abzuklären gehabt, wer zuletzt die tatsächliche, nämlich die faktische Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug gehabt hätte. Gegenüber dieser Person wäre das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten gewesen. Es sei zu klären gewesen, wer als Verfügungsberechtigter tatsächlich dafür verantwortlich sei, daß das Fahrzeug am Tatort abgestellt war, und ob es sich tatsächlich um ein Fahrzeug des gegenständlichen Unternehmens handle. Zum Vorwurf des Verschuldens wird geltend gemacht, daß ein Masseverwalter nur so gut sein könne, wie es die Geschäftsführung eines gemeinschuldnerischen Unternehmens zuließe. Wenn ein Masseverwalter überhaupt nicht informiert werde, könne ihm auch das Nichtwissen über einen Vermögensbestandteil als Verschulden nicht angelastet werden. Ein Verschulden sei ausschließlich demjenigen anzulasten, der das Fahrzeug am Abstellort abgestellt und sich die Schlüssel zum Fahrzeug behalten hätte. Im Strafrecht sei ein Analogieschluß unzulässig, da nicht über die von der erkennenden Behörde völlig fehlerhaft gelöste Frage der Verfügungsbefugnis das Verschulden dem Zulassungsbesitzer und dann deren Masseverwalter angelastet werden dürfe und könne. Der Berufungswerber stellt den Antrag, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine mildere Strafe auszusprechen, da die Firma P nach einer Schlußverteilung völlig vermögenslos sei. Das verfahrensgegenständliche Strafverfahren wurde aufgrund eines Wahrnehmungsberichtes der Magistratsabteilung 48 vom 23.12.1993 eingeleitet, wonach der im Straferkenntnis näher bezeichnete PKW der Marke Fiat seit 17.12.1993 in Wien, R-gasse auf öffentlichem Gemeindegrund kennzeichenlos abgestellt war. Gemäß einer Anzeige vom 29.12.1993 hat die Bundespolizeidirektion Wien festgestellt, daß das Fahrzeug bereits seit 9.12.1993 dort ohne Kennzeichen abgestellt war. Eine Zulassungsanfrage beim Bundesministerium für Inneres vom 1.2.1994 weist die P-GesmbH, situiert in Wien, R-gasse, seit 22.12.1989 als Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges aus. Aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Firmenbuch geht hervor, daß über das Vermögen der genannten Gesellschaft am 27.2.1992 der Konkurs eröffnet und der Berufungswerber zum Masseverwalter bestellt wurde. Weiters hat die Erstbehörde die Unterlagen der Magistratsabteilung 48 eingeholt, wonach das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 3.1.1994 vom Tatort abgeschleppt wurde. Mit Schreiben vom 29.4.1994 hat der Berufungswerber die Magistratsabteilung 48 ersucht, einen Computerbogen der Anfrage der Magistratsabteilung 48 an die Bundespolizeidirektion Wien in Kopie zur Verfügung zu stellen und ihm gleichzeitig eine Zustimmungserklärung zur Verschrottung des Fahrzeuges zu übermitteln mit der Ankündigung, diesen nach Überprüfung umgehend zu retournieren. Mit Schreiben vom 16.5.1994 hat die Magistratsabteilung 48 die entsprechenden Unterlagen übermittelt.
Nachdem der Berufungswerber mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.7.1994 erstmals mit dem verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf konfrontiert wurde, hat er sich dahingehend verantwortet, daß ihm die Existenz des Fahrzeuges nicht bekannt sei.
Im Berufungsverfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den Akt zur Zahl MA 4/5-GAG 11165/3/8 beigeschafft. Daraus geht hervor, daß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom 2.1.1993 bis 12.3.1993 am verfahrensgegenständlichen Tatort entgegen den Vorschriften des Gebrauchsabgabegesetzes länger als eine Woche in fahrunfähigem Zustand abgestellt war. In diesem Verfahren wurde der Berufungswerber als Masseverwalter der im Konkurs befindlichen P-GesmbH mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.5.1993 mit dem entsprechenden Tatvorwurf betreffend das verfahrensgegenständliche Fahrzeug konfrontiert. In diesem Verfahren hat der Berufungswerber mit Erfolg eingewendet, daß ihn an der Übertretung insofern kein Verschulden trifft, da das Fahrzeug in den Konkursunterlagen nicht verzeichnet und ihm dessen Existenz daher unbekannt geblieben war. Das Verfahren wurde eingestellt.
Weiters übermittelte über Anforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Magistratsabteilung 48 die dortigen Aktenunterlagen, wonach neben dem bereits erwähntem Schriftverkehr der Berufungswerber am 30.8.1994, eingelangt bei der Magistratsabteilung 48 am 2.9.1994, eine Erklärung übermittelte, wonach er auf das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zugunsten des Magistrates der Stadt Wien verzichtet. Da das Konkursverfahren am 27.6.1994 aufgehoben wurde, wurden die mit Bescheid vom 25.10.1994 vorgeschriebenen Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges der P-GesmbH vorgeschrieben. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 2.5.1996 und 5.6.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung vom 2.5.1996 gab der Berufungswerber zu Protokoll, daß er sich anläßlich des im Mai 1993 durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens vor Ort umgesehen hätte, das Fahrzeug jedoch nicht vorgefunden hätte. Er hätte bei der Magistratsabteilung 48 ein Formblatt angefordert, um das Fahrzeug entsorgen zu können. Daraufhin hätte er auf das Fahrzeug vielleicht im August oder September 1994 verzichtet. Ergänzend führte der Berufungswerber allerdings aus, er hätte bereits im Juli 1993 auf das Fahrzeug verzichtet und sei daher der Meinung gewesen, daß das Fahrzeug bereits entfernt worden sei. Er beantragte, die Unterlagen bei der Magistratsabteilung 48 einzuholen.
In der Verhandlung vom 5.6.1996 führte der Berufungswerber über Vorhalt der Unterlagen der Magistratsabteilung 48, wonach er erst Ende August 1994 auf das Fahrzeug verzichtet hätte, aus, daß ihm selbst und dem letzten Geschäftsführer des Konkursunternehmens die Existenz des Fahrzeuges unbekannt gewesen sei. Eine Verfügungsbefugnis würde sich erst aus der Überantwortung des Fahrzeuges durch die Geschäftsführung der insolventen Gesellschaft nach Konkurseröffnung ergeben. Diese Übertragung sei nicht erfolgt.
Aufgrund des Akteninhaltes und des Ergebnisses der Berufungsverhandlung steht nachfolgender Sachverhalt fest:
Vom 9.12.1993 bis 3.1.1994 war das der P-GesmbH gehörige Fahrzeug, Marke Fiat 126, in Wien, R-gasse, auf öffentlichem Gemeindegrund ohne Kennzeichen und ohne, daß hiefür eine Gebrauchserlaubnis erwirkt worden wäre, abgestellt.
Das Fahrzeug wurde am 22.12.1989 bei der Zulassungsbehörde auf die P-GesmbH angemeldet. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 27.2.1992 das Konkursverfahren eröffnet und der Berufungswerber zum Masseverwalter bestellt.
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war vom 2.1.1993 bis 12.3.1993 ebenfalls in Wien, R-gasse, abgestellt wahrgenommen worden, und zwar in fahrunfähigem Zustand. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung des Magistrates der Stadt Wien vom 18.5.1993 wurde daraufhin dem Berufungswerber als Masseverwalter und sohin als zur Vertretung nach außen Berufenen der P-GesmbH angelastet, dieses entgegen den Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes erfolgte Abstellen zu verantworten zu haben. In diesem Verfahren hat der Berufungswerber eingewendet, es hätte sich aus den Unterlagen kein Hinweis auf die Existenz des Fahrzeuges ergeben, sodaß ihn kein strafrechtlich relevantes Verschulden treffe. Nach Prüfung der Konkursunterlagen ist die Erstbehörde diesem Vorbringen gefolgt und hat dieses Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Am 3.1.1994 wurde das verfahrensgegenständliche Fahrzeug von Bediensteten der Magistratsabteilung 48 abgeschleppt. Mit Schreiben vom 28.2.1994 wurde der Berufungswerber seitens der Magistratsabteilung 48 aufgefordert, das abgeschleppte Fahrzeug zu übernehmen und ihm mitgeteilt, daß bei Übernahme des Fahrzeuges die Kosten für die Entfernung und für die Aufbewahrung zu entrichten sind. Daraufhin ersuchte der Berufungswerber die Magistratsabteilung 48 um Übermittlung einer Zustimmungserklärung zur Verschrottung. Diesem Ersuchen ist die Magistratsabteilung 48 nachgekommen und hat der Berufungswerber am 30.8.1994 zugunsten des Magistrates der Stadt Wien auf das verfahrensgegenständliche Fahrzeug verzichtet. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 27.6.1994 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.
Die Feststellung, daß das Fahrzeug im angegebenen Tatzeitraum kennzeichenlos auf öffentlichem Gemeindegrund abgestellt war, ergibt sich aus der diesbezüglichen Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.12.1993 und den Wahrnehmungen von Bediensteten der MA 48. Der Berufungswerber ist diesen Feststellungen auch nicht entgegengetreten. Die Geschehnisse rund um den Verzicht auf das Fahrzeug ergeben sich aus dem Schriftverkehr zwischen der Magistratsabteilung 48 und dem Berufungswerber. Keinen Anhaltspunkt bietet der Akteninhalt hingegen dafür, daß der Berufungswerber bereits im Laufe des Jahres 1993 auf das Fahrzeug verzichtet hätte, auch konnte der Berufungswerber diesbezüglich keine Unterlagen vorlegen. Ebensowenig konnte dem Berufungswerber darin gefolgt werden, daß er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Existenz des Fahrzeuges nichts gewußt hätte. Zwar findet sich in den diesbezüglichen Konkursunterlagen darüber kein Hinweis, allerdings ist dem Berufungswerber im Zuge des im Mai 1993 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens mitgeteilt worden, daß sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Besitz der P-GesmbH befindet und entgegen den Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes am nunmehrigen Tatort abgestellt war. Laut dem diesbezüglichen Verwaltungsstrafakt hat der Berufungswerber diese Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt erhalten und eine Stellungnahme abgegeben.
Der Umstand, daß das Fahrzeug im Tatzeitraum zum Vermögen der P-GesmbH gehörte, resultiert aus dem Umstand, daß es auf den Namen dieser Gesellschaft zugelassen war, der Berufungswerber sowohl gegenüber der Erstbehörde als auch gegenüber der MA 48 diesen Umstand nicht bestritten hat und er in der Folge im Namen der Gesellschaft auf das Fahrzeug zugunsten des Magistrates der Stadt Wien verzichtet hat.
Zu den getroffenen Feststellungen wurde erwogen:
Für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über den widmungsgemäßen Zweck dieser Fläche hinausgehen soll (§ 1 Abs 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl für Wien Nr 20, in der Fassung der Novelle des LGBl für Wien Nr 73/1990 - GAG).
Gemäß § 16 Abs 2 lit a leg cit ist die widmungswidrige Benützung von öffentlichen Gemeindegrund ohne Gebrauchserlaubnis durch das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 50.000,-- zu bestrafen.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten, und zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn - so wie im gegenständlichen Fall - zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schaden oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs 1 VStG). Nach den Bestimmungen über die Pflichten und Befugnisse des Masseverwalters (§§ 81 bis 83 KO) und aufgrund der Tatsache, daß durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen ist (§ 1 Abs 1 KO), kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Masseverwalter die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners durch die gesetzlich auf ihn übergegangene Vertretungsbefugnis ausübt, der Masseverwalter also hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse 15.4.1959, 1295/1296/57, slg 1990f, und 28.6.1976, 435, 1570/76, slg 9098f). Daher ist das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ab Konkurseröffnung der Verfügungsbefugnis der Organe der gemeinschuldnerischen Gesellschaft entzogen gewesen. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers bedurfte es nach Konkurseröffnung daher auch keiner Übertragung der Verfügungsbefugnis vom Geschäftsführer an den Masseverwalter. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für Übertretungen des Gebrauchsabgabegesetzes auch nicht derjenige verantwortlich, der das Fahrzeug physisch abstellt, sondern derjenige, dem zum Tatzeitpunkt die Verfügungsbefugnis zukommt. Dies ist nach Konkurseröffnung der Masseverwalter, der daher ab diesem Zeitpunkt für die Einhaltung der Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes verantwortlich ist. Für den Fall, daß nach Konkurseröffnung eine Gebrauchserlaubnis erwirkt wird, ist für die ordnungsgemäße Entrichtung der aus dem Massevermögen zu zahlenden Gebrauchsabgabe ebenfalls der Masseverwalter verantwortlich (vgl VwGH 23.5.1990 ecolex 1990, 639 = ÖJZ 1991, 535 = AnwBl 1991,40).
Im vorliegenden Fall wurde durch das kennzeichenlose Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ohne Gebrauchserlaubnis der öffentliche Gemeindegrund widmungswidrig benützt und dadurch objektiv das Tatbild des § 16 Abs 2 lit a des Gebrauchsabgabegesetzes verwirklicht.
Das Fahrzeug stand im Eigentum einer juristischen Gesellschaft, über die das Konkursverfahren zum Tatzeitpunkt eröffnet war. Der Berufungswerber ist daher als Masseverwalter für die angelastete Verwaltungsübertretung verantwortlich.
Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist der Berufungswerber nur dann straffrei, wenn er glaubhaft macht, daß ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang hat der Berufungswerber vorerst vorgebracht, die Existenz des Fahrzeuges sei ihm nie zur Kenntnis gelangt. Dem ist entgegenzuhalten, daß aufgrund eines bereits vor dem Tatzeitpunkt ihm gegenüber eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des Gebrauchsabgabegesetzes dem Berufungswerber bekannt geworden ist, daß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Vermögen der gemeinschuldnerischen Gesellschaft gehört. Wenngleich die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und der über ein Fahrzeug Verfügungsberechtigte auch nicht angehalten ist, laufend zu prüfen, ob einem den Vorschriften des Gebrauchsabgabegesetzes entsprechend abgestelltem Fahrzeug in der Zwischenzeit die Kennzeichen abgenommen wurden, liegt im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen eine objektive Verletzung der für den Berufungswerber bestehenden Sorgfaltspflichten vor:
Dem Berufungswerber war bekannt, daß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug entgegen den Vorschriften des Gebrauchsabgabegesetzes auf öffentlichem Gemeindegrund ohne Gebrauchserlaubnis abgestellt war (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.5.1993). Daraufhin wäre er verpflichtet gewesen, zumindest den Geschäftsführer der im Konkurs befindlichen Gesellschaft anzuweisen, das Fahrzeug zu entfernen bzw sonstige Maßnahmen zu treffen, damit der gesetzesgemäße Zustand hergestellt wird, und zu kontrollieren, ob einem derartigen Auftrag auch nachgekommen wurde. Der Berufungswerber hingegen hat keine diesbezüglichen Maßnahmen gesetzt und somit weitere Übertretungen des Gebrauchsabgabegesetzes in Kauf genommen.
Wenn der Berufungswerber vorgebracht hat, er hätte sich vor Ort umgesehen und das Fahrzeug nicht wahrgenommen, so stellt dies keine geeignete und ausreichende Maßnahme dar, um weitere Übertretungen des Gebrauchsabgabegesetzes hintanzuhalten. Bemerkt wird, daß das Fahrzeug sowohl bei der ersten Beanstandung als auch im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum jeweils in Wien, R-gasse wahrgenommen wurde und dieser Abstellort in unmittelbarer Nähe der Firmenadresse der P-GesmbH in Wien, R-gasse, gelegen ist. Indem der Berufungswerber nach der ersten Beanstandung keine geeigneten Maßnahmen gesetzt hat, um weitere Übertretungen des Gebrauchsabgabegesetzes zu vermeiden, hat er die für ihn bestehende und ihm auch zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt und sohin fahrlässig gehandelt.
Da die Erstbehörde eine Geldstrafe nahe des gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafsatzes verhängt hat, hat sie den Milderungsgrund der nach der Aktenlage anzunehmenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers und die Tatsache, daß keine Erschwerungsgründe vorlagen, bei Bemessung der Geldstrafe ausreichend berücksichtigt. Ebenso ist die Strafe unter Bedachtnahme auf die Tatsache, daß der Berufungswerber nicht etwa absichtlich, sondern lediglich unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, sohin fahrlässig, gehandelt hat und das Verschulden daher nicht als erheblich zu werten war, nicht zu hoch bemessen.
Im Hinblick auf den angeführten Tatzeitraum von nahezu einem Monat wurde das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Freihaltung öffentlichen Gemeindegrundes vor widmungswidriger Benützung nicht nur geringfügig beeinträchtigt, weshalb der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung zumindest durchschnittlich war. Deshalb kam eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber bekanntgegebenen durchschnittlichen Einkommensverhältnisse (S 20.000,- netto monatlich) nicht in Betracht.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.
Die Neufassung des Spruches diente der konkreteren Umschreibung der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers.