Beim gegenständlichen Deliktstypus handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (vgl. VwGH 8.4.1987, 87/01/0007, sowie VwSlg 3156/A/1953). Es steht daher nicht mit § 44a Z1 VStG in Einklang, dieses Delikt bloß auf einen Zeitpunkt anzulasten. Die Erstbehörde hat es hier unterlassen, den Tatzeitraum genau zu umschreiben, jedenfalls reicht es nicht hin, die Tatzeit nur mit "einem bestimmten Feststellungsdatum" zu begrenzen, um damit im Sinne eines Dauerdeliktes den von der Bestrafung umfaßten Zeitraum klarzulegen (VwGH v. 6.11.1995, Zl. 95/04/0005). Im angefochtenen Straferkenntnis gelangt einerseits nicht die Dauer des aufrechterhaltenen strafbaren Zustandes und der damit verbundene Tatunwert zum Ausdruck, andererseits könnte dadurch - gleichsam durch mehrmalige Tatanlastungen - dem Grundsatz des Verbotes einer Doppelbestrafung (ne bis in idem) zuwidergehandelt werden (vgl. z. B. auch VwGH v. 8.9.1981, Zl. 81/05/0052; v. 10.6.1983, Zl. 82/04/0192; v. 20.6.1983, Zl. 82/10/0047; v. 18.11.1983, Zl. 82/04/0156; v. 21.11.1983, Zl. 82/10/0129; v. 27.6.1989, Zl. 89/04/0002; v. 10.9.1991, Zl. 91/04/0104; v. 19.5.1992, Zl. 92/04/0035; v. 22.9.1992, Zl. 92/06/0087; v. 21.10.1992, Zl. 92/02/0165).
Da zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten ist, wäre eine Heilung dieses Mangels durch Präzisierung des Tatvorwurfes im Hinblick auf sämtliche für eine Bestrafung erforderlichen Tatbestandselemente auch dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr möglich gewesen.
Es könnte letztlich dahingestellt bleiben, es scheint aber angesichts dieser Aktenlage indiziert, auch auszuführen, daß hier die Erstbehörde keine Feststellungen und Aussagen zum Besitz des gültigen Befreiungsscheines getroffen hat. Wenn sich aus diesem Dokument der Hinweis auf eine Berechtigung nach § 15 Abs.1 Z2 FrG ergab, so könnte demnach bereits auf der objektiven Tatebene nicht ohne weitere Feststellungen in zulässiger Weise ein Verstoß gegen diese Bestimmung als erwiesen angenommen werden. Ein Vorgehen mit einer Bestrafung würde danach nicht zulässig sein.
Keinesfalls könnte bei dieser Aktenlage dem Berufungswerber aber ohne weiteres das Verschulden an seinem (trotzdem) allfällig illegalen Aufenthalt angelastet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, daß angesichts des klaren Wortlautes seines Befreiungsscheines der Berufungswerber erkennen hätte können oder müssen, daß für ihn allenfalls die Grundlage für die Ausstellung dieser Berechtigung weggefallen sein sollte.
Immerhin ist der Berufungswerber aus eigenem Antrieb bei der Behörde erschienen, wodurch zumindest äußerst wahrscheinlich ist, daß er im Hinblick auf die Legalität seines Aufenthaltes gutgläubig gewesen sein dürfte.
Der allenfalls bestehende Rechtsirrtum wäre als entschuldbar zu qualifizieren und hätte eine Bestrafung daher unter Anwendung des § 5 Abs.1 VStG nicht zugelassen. Die Behörde hat dem Täter grundsätzlich nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, daß ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten - (oder auch zu erkennen) -), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist. Eine solche, der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung, ist nicht von vornherein durch Art.6 Abs.2 EMRK ausgeschlossen.
Auch wenn der Rechtsvertreter des Berufungswerbers aus schwer begreiflichen Gründen diesen Aspekt nicht aufgreift, was immerhin der Berufungswerber selbst anläßlich seiner Vernehmung bei der Erstbehörde am 28.8.1995 tat und schließlich auch sein Berufungsvorbringen, daß ihn ein Touristensichtvermerk bis zu einer Aberkennung seiner Gültigkeit zu einer Arbeitsaufnahme berechtigen würde in diesem Punkt nicht stichhältig ist, so wäre auch die Schuldfrage im Verwaltungsstrafverfahren von Amts wegen aufzugreifen.