RS UVS Oberösterreich 1996/09/18 VwSen-200178/2/Gb/Rd

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Rechtssatz

Vorgeworfen wurde dem Bw, daß er Düngemittel dadurch entgegen der Bestimmung des § 5 DMG 1994 in Verkehr gebracht habe, indem er dieses an näher bezeichnete juristische Person ausgeliefert habe. Die Aufzählung in § 3 leg.cit. ist demonstrativ, was insbesondere der Wortfolge: "jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr" zu entnehmen ist. Auch das vorgeworfene "Ausliefern" des nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Produktes kann unter die zuletzt zitierte Wortfolge subsumiert werden und stellt ein Inverkehrbringen dar, sodaß das diesbezügliche Berufungsvorbringen nicht zutreffend ist und dem Gebot des § 44a Z1 VStG entsprochen wurde.

In der Berufung wurde nicht bestritten, daß im Mai 1995 ausgeliefert worden ist. Hinsichtlich der in der Berufung relevierten nicht ausreichend konkretisierten Tatzeit kommt der Berufung zumindest teilweise Berechtigung zu. Weil die Betretung am 16.5.1995 erfolgte und die Tat abgeschlossen war, war die Tatzeit auf den im Spruch zitierten Zeitraum zu beschränken. Damit wurde jedoch die Tat nicht eine andere, sondern es wurde der Tatzeitraum eingeschränkt. Damit wurde der Bw nicht schlechter gestellt, weshalb diese Spruchkorrektur zulässig ist.

Die weiteren Berufungsausführungen hinsichtlich einer möglichen Doppelbestrafung gehen aber insofern ins Leere, als für den nunmehr festgesetzten Tatzeitraum (1. bis 16.5.1995) eine nochmalige Bestrafung wegen der rechtswidrig gekennzeichneten Lieferung des gleichen im Spruch angeführten Düngemittels an die im Spruch angeführte Firma S & K GesmbH ausgeschlossen ist. Hinsichtlich weiterer Lieferungen an andere Abnehmer hingegen ist der Bw ohnehin durch das gegenständliche Verfahren nicht geschützt, weil es sich diesfalls um einen anderen Sachverhalt handeln würde. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite steht das für die Strafbarkeit erforderliche Verschulden im Grunde der gesetzlichen Vermutung nach § 5 Abs.1 letzter Satz VStG fest. Das Verschulden wurde in der Berufung nicht bestritten und es hat der Bw keine entlastenden Umstände behauptet. Im Hinblick auf sieben einschlägige rechtskräftige Vorstrafen, wobei die letzte diesbezügliche einschlägige Vorstrafe nach dem vorliegenden Verzeichnis der Verwaltungsvormerkungen am 15.2.1995 mit einer Geldstrafe von 5.000 S bestraft worden ist, also etwa lediglich drei Monate vor der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, kann sogar von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen werden. Die Begründung der belangten Behörde hinsichtlich der Strafbemessung blieb unbestritten. Auch hat der unabhängige Verwaltungssenat keinen Ansatzpunkt dafür gefunden, daß die belangte Behörde von ihrem bei der Strafbemessung zu handhabenden Ermessensspielraum nicht iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr ist in Anbetracht der in den letzten vier Jahren erfolgten sieben rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen wegen gesetzwidrigen Inverkehrbringens von Düngemitteln die nunmehr verhängte Geldstrafe in Anbetracht des möglichen Höchstrahmens der Geldstrafe von bis zu 200.000 S als geradezu milde zu bezeichnen. Die weitere Begründung der belangten Behörde wird aufrechterhalten. Schließlich ist die Geldstrafe erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe war das angefochtene Straferkenntnis aus Anlaß der Berufung abzuändern. Gemäß § 19 Abs.4 DMG 1994 findet eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt. Damit ist bestimmt, daß eine Ersatzfreiheitsstrafe gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Materialien: Beilage zu den stenographischen Protokollen der GP XVIII RV 1463) und damit auch der allgemeinen Bestimmung nach § 16 VStG derogiert wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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