Der Beschuldigte hat sich vor Antritt der Fahrt bei O erkundigt, ob dieser einen Reisepaß bei sich habe, um so ohne Probleme die Staatsgrenze passieren zu können. Als dies von O bejaht wurde, ging der Beschuldigte davon aus, daß dessen Einreise in das Bundesgebiet rechtmäßig ist. Keinesfalls war er somit bewußt und positiv entschlossen, zielgerichtet die rechtswidrige Ein- und Ausreise eines Fremden zu fördern. Dadurch, daß der Beschuldigte O zuvor nicht darüber befragt hat, ob gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe, hat er allenfalls fahrlässig gehandelt. Dennoch läßt auch diese Verhaltensweise nicht den Schluß zu, der Beschuldigte habe die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden. Somit kann insgesamt nicht nachgewiesen werden, daß der Beschuldigte die nach der Strafbestimmung geforderte Schuldform des Vorsatzes auch tatsächlich zu verantworten hat.