RS UVS Wien 1997/04/03 05/V/28/8/96

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Veröffentlicht am 03.04.1997
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Rechtssatz

Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer abgabepflichtigen GesmbH hat für die fristgerechte Entrichtung unter anderem der Getränkesteuer Sorge zu tragen, widrigenfalls ihm verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen drohen (§ 9 Abs 1 VStG). Wird er an der Einhaltung dieser Verpflichtung gehindert, hat er seine Funktion unverzüglich niederzulegen. "Unverzüglich" bedeutet nicht in jedem Fall "sofort". Die Verpflichtung zum Rücktritt besteht erst, nachdem die Behinderung als solche erkennbar war und Bemühungen zu ihrer Beseitigung ergebnislos geblieben sind. Zum Nachweis seines mangelnden Verschuldens hat der Geschäftsführer diese Umstände im Verwaltungsstrafverfahren glaubhaft zu machen (§ 5 Abs 1 2. Satz VStG).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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