RS UVS Salzburg 1997/02/13 5/683/2-97th

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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Rechtssatz

Gemäß § 11 Abs 1 VersammlungsG haben für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen. Nach Abs 2 leg.cit. haben diese gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Einem verantwortlichen Leiter einer Versammlung trifft hinsichtlich einer Übertretung des § 11 Abs 2 VersammlungsG nur dann kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im guten Glauben erwarten lassen (Beschränkung auf eine angemessene Kontrolltätigkeit), und zwar auch dann, wenn der Verstoß ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen worden ist. Das Vorliegen eines solchen wirksamen Kontrollsystems wurde im vorliegenden Fall vom Beschuldigten nicht einmal behauptet.

Schlagworte
Versammlung; Pflichten des Leiters; Verschulden; wirksames Kontrollsystem
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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