Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, es sei ausschließlich Herr G als jener Mitarbeiter, dem die Baustelle zur verantwortlichen Führung übertragen worden sei bzw der die Baustelle übernommen habe, originär für die Einhaltung (auch) der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Zutreffend ist, daß nach § 31 Abs 2 ASchG unmittelbarer Täter der in dieser Bestimmung genannten Verwaltungsübertretungen neben dem Arbeitgeber auch dessen Bevollmächtigter sein kann (VwGH 9.7.1992, Zl 90/19/0579).
Jedoch befreit nach der geltenden Rechtslage ausschließlich ein nach § 9 Abs 3 und 4 VStG rechtswirksam bestellter verantwortlicher Beauftragter den Arbeitgeber von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, bei einem nach § 31 Abs 2 ASchG bestellten Bevollmächtigten ist dies nicht der Fall (vgl VwGH 25.2.1988, Zl 87/08/0240). Vielmehr ist der Arbeitgeber nach § 31 Abs 5 ASchG neben dem Bevollmächtigten strafbar, wenn ihm nach dieser Bestimmung ein Verschulden trifft (VwGH 13.10.1993, Zl 93/02/0104).
Im vorliegenden Fall war nach der Beweislage, insbesondere da der Behörde kein die Zustimmung eines verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis vorgelegt wurde, und auch von den Verfahrensparteien unbestritten nicht von einer iSd § 9 Abs 3 und 4 VStG rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auszugehen.
Die allfällige Bestellung des Herrn G zum Bevollmächtigten nach § 31 Abs 2 ASchG befreit aber, wie dargestellt, den Arbeitgeber nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Ob eine solche Bestellung tatsächlich vorliegt, ist daher erst bei der Beurteilung der Verschuldensfrage rechtlich relevant, da § 31 Abs 5 ASchG im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten eine besondere Regelung des Verschuldens des Arbeitgebers enthält.