Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Zotter über die Berufung des Herrn Hans K vom 15.10.1996 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9.9.1996, Zl MA 4/5-KommSt 30483/6/6, wegen Übertretungen des § 11 Abs 2 des Kommunalsteuergesetzes vom 30. November 1993, BGBl Nr 819, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 80,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.
Begründung:
"1. Sie haben die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens Hans K gewährten Arbeitslöhne für den Monat November 1995 in der Höhe von S 1.774,-- bis zum Fälligkeitstag, das war der 15. Dezember 1995, nicht gezahlt.
2. Sie haben die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens Hans K gewährten Arbeitslöhne für den Monat Dezember 1995 in der Höhe von S 1.695,-- bis zum Fälligkeitstag, das war der 15. Jänner 1996, nicht gezahlt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 11 Abs 2 des Kommunalsteuergesetzes vom 30. November 1993, BGBl Nr 819.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von 2 x S 200,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 x 5 Stunden gemäß § 15 Abs 2 des Kommunalsteuergesetzes.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
2 x S 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds jeweils 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 440,--, die Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 10 Stunden. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird das Straferkenntnis dem gesamten Inhalte nach angefochten. Im Rahmen der Überprüfung der Lohnsummensteuer/Kommunalsteuer sei festgestellt worden, daß die Kommunalsteuer aufgrund einer Fehlinformation nicht an die Gemeinde Wien sondern an den Magistrat G abgeführt worden sei.
Die Zentrale der Firma Hans K befände sich in G und sei die Kommunalsteuer fristgerecht bezahlt worden. Es läge keine verspätete Zahlung oder Nichtbezahlung vor.
Die anläßlich der Überprüfung festgestellten Beträge wären bereits überwiesen und gleichzeitig beim Magistrat G ein Rückerstattungsantrag für eine berichtigte Lohnsummen/Kommunalsteuererklärung eingebracht worden. Ein Vergehen wegen Nichtbezahlung sei nicht begangen worden, sondern lediglich eine entschuldbare Fehlleistung. Aus diesem Grund werde ersucht die vorgeschriebene Strafe nachzusehen und das Straferkenntnis aufzuheben.
Aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere des Revisionsberichtes vom 8.5.1996 im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, steht fest, daß die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens Hans K für die Monate November 1995 und Dezember 1995 nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag an den Magistrat der Stadt Wien entrichtet wurde. Die Zahlung erfolgte an den Magistrat der Stadt G.
Der Berufungswerber ist Inhaber des genannten Unternehmens.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Gemäß § 7 Abs 1 KommStG unterliegt das Unternehmen der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Gemäß § 11 Abs 1 KommStG entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind. Gemäß 11 Abs 2 KommStG ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jedes Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Gemäß § 15 Abs 2 KommStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafen bis zu S 6.000,- zu bestrafen, wer unter anderem die Kommunalsteuer nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet.
Zum Einwand des Berufungswerbers, wonach die Zahlung der Abgabenschuld anstatt an den Magistrat der Stadt Wien an jenen der Stadt G kein strafbares Verhalten nach dem Kommunalsteuergesetz darstelle, da der Sitz des Unternehmens in G gelegen sei, wird folgendes festgestellt:
Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe und folgert aus den §§ 5 Abs 1, 7 Abs 1 und 10 Abs 1 KommStG daß die Kommunalsteuer betriebsstättenbezogen ist und für Arbeitslöhne anfällt, die in der jeweiligen Betriebsstätte einer Gemeinde gezahlt wurden.
Mit der Auszahlung von Löhnen in der Betriebsstätte in Wien ist auch die Abgabenschuld gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien als Abgabengläubiger entstanden, dies unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet. Daher erlischt die Steuerschuld erst mit der Zahlung an den Magistrat der Stadt Wien. § 11 Abs 2 KommStG ordnet dezidiert an, daß die Abgabe an die Gemeinde zu entrichten ist; dies ist zufolge § 7 Abs 1 KommStG jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte unterhalten wird. Indem die Zahlungen an den Magistrat der Stadt G erfolgten, wurde diesem Gebot nicht entsprochen und die Abgabenschuld gegenüber dem Abgabengläubiger nicht getilgt. Es wurde daher ein Sachverhalt verwirklicht, der dem Tatbild des § 15 Abs 2 KommStG entspricht (Nichtentrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitszeitpunkt).
Folgte man der Auffassung des Berufungswerbers, wäre mit der Zahlung der Abgabe an unbeteiligte Dritte die Abgabenschuld getilgt, ohne daß die anspruchsberechtigte Gemeinde davon Kenntnis erlangte (im gegenständlichen Fall wurde die Fehlzahlung erst im Rahmen einer Revision festgestellt!) und bliebe diese Vorgangsweise sanktionslos. Dies findet jedoch weder im Gesetzeswortlaut Deckung, noch entspricht es den in Zusammenhang mit Selbstbemessungsabgaben bestehenden Verpflichtungen, die jeweils gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde wahrzunehmen sind (vgl etwa § 92 f WAO).
Was das Verschulden anlangt, genügt im vorliegenden Fall, da das Kommunalsteuergesetz über das Verschulden nichts anderes bestimmt, gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist Fahrlässigkeit ohne weiteres dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, daß ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft (§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG).
Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw die Stellung von Beweisanträgen zu geschehen. Allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen (VwGH 6.11.1974, 1779/73, 17.9.1985, 84/04/0237).
Als Abgabepflichtiger ist der Berufungswerber angehalten, sich über die abgabenrechtlichen Bestimmungen zu informieren und wäre es zB ein leichtes gewesen, entsprechende Erkundigungen bei der Behörde einzuholen. Inwiefern es dem Berufungswerber nicht möglich war, dem nachzukommen bzw wodurch er sonst gehindert war, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, weshalb ihm schuldhaftes Verhalten in Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kam aus folgenden
Erwägungen nicht in Betracht:
Zur Strafbemessung bestimmt § 19 VStG folgendes:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der fristgerechten Steuerentrichtung. Ohne Einschreiten der Abgabenbehörde wäre die Steuer dem Abgabengläubiger vorenthalten geblieben, da sie ihm gegenüber auch nicht erklärt wurde (Erklärung erfolgte gegenüber dem Magistrat der Stadt G). Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten nicht gering.
Die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Strafe liegt ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis S 6000,--), womit die nach der Aktenlage anzunehmende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt wurde, ebenso der Umstand, daß keine Erschwerungsgründe vorliegen. Aus diesem Grunde käme selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungswerbers eine Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht. Hiebei wurde auch ausreichend berücksichtigt, daß - was das Ausmaß des Verschuldens anlangt - der Berufungswerber bloß unter Außerachtlassung der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht gehandelt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.