Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erk 99/09/0002 die Notwendigkeit einer Ausweitung der Parteienstellung im Wege einer Art 6 MRK konformen Interpretation darin gesehen hat, dass es dem Haftungspflichtigen in einer rechtstaatlich einwandfreien Weise möglich sein muss, einen Strafbescheid, der ihn im Wege der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, zu bekämpfen und damit seine Haftung gegebenenfalls auszuschließen oder zu vermindern. Nach Auffassung de... mehr lesen...
Nach dem Spruch: im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 02.06.2000 gegen die Strafverfügung vom 11.05.2000 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründet wird dieser Bescheid damit, dass erst am 16.10.2000, somit verspätet, gegen die am 28.09.2000 beim zuständigen Postamt hinterlegte Strafverfügung Einspruch bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird von der Behörde erster Instanz ein Einspruch wegen Verspätung zurückgewiesen, ist "Sache" des Berufungsverfahrens nach § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die Prüfung der Frage, ob der im angefochtenen Bescheid zitierte (und kein anderer) Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde. Diese Beurteilung setzt unabdingbar voraus, dass die Angaben im Zurückweisungsbescheid den als verspätet zurückzuweisenden Einspruch noch nachvollziehbar erkennen lassen. Andernfalls kann d... mehr lesen...
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt X vom **.**.****, Zl *****, zugestellt am **.**.****, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verhängt. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass der Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung eingebracht werden muss. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber erst am **.**.**** ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer eine fristgebundene Eingabe lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den Beweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Im vorliegenden Fall bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass sie den die Strafverfügung beinhaltenden RSa-Brief infolge einer "Postsperre" - d.h., dass ihre Post zuvor zum Masseverwalter gelangt und erst in der Folge an sie weitergeleitet wird - am 5. Mai 2000 erhielt; der am 19. Mai 2000 erhobene Einspruch erweise sich sohin als rechtzeitig. Nach ... mehr lesen...
Rechtssatz: Auf der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz war auf Grund eines Versehens eine falsche E-Mail-Adresse angegeben. Der Berufungswerber hat innerhalb der Einspruchsfrist versucht, seinen Einspruch gegen die Strafverfügung per E-Mail an die Behörde zu übermitteln. Auf Grund der fehlerhaften Adresse ist dieser Versuch gescheitert, was der Berufungswerber jedoch erst mehrere Tage später auf Grund einer entsprechenden Rückmeldung bemerkt hat. Grundsätzlich gilt für sämtl... mehr lesen...
Anhand der unstrittigen Aktenlage werden folgende Feststellungen getroffen: Mit der Anonymverfügung vom 18.6.1999 wurde die Berufungswerberin davon in Kenntnis gesetzt, dass der Lenker des auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen LB am 28.5.1999, um 21.45 Uhr, in G, H-Gasse gegenüber Nr. 13, ein Halte- und Parkverbot nach der StVO missachtet habe. Die Berufungswerberin brachte den vorgeschriebenen Strafbetrag von S 500,-- nicht zur Einzahlung, sondern wendete s... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung liegt noch nicht vor, wenn das als "Einspruch" bezeichnete Schreiben der Zulassungsbesitzerin gegen die Anonymverfügung gerichtet war und vor der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Erlassung der Strafverfügung erfolgte. So hatte die Zulassungsbesitzerin in diesem Schreiben ihre Lenkereigenschaft bekanntgegeben und die Nichtbezahlung des in der Anonymverfügung wegen Übertretung eines Halteverbotes vorgeschriebenen Geldbetrages... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall wendet der Rechtsmittelwerber ein, vom 2. bis zum 15. Oktober 1999 auf Urlaub in Südtirol gewesen zu sein, weshalb er die Strafverfügung erst am 15. Oktober 1999 (einem Freitag) beheben konnte. Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde, die als Organ der Strafverfolgung im Verfahren zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (vgl. § 24 VStG iVm § 64a Abs.1 AVG) insbesondere auch einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Ermittlungen hätte führen könn... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine "Eingabe" des Berufungswerbers - nach dem Akteninhalt kann hiemit nur das im folgenden wiedergegebene Schreiben des Berufungswerbers vom 19.11.1998 gemeint sein - als verspäteter Einspruch gegen eine Strafverfügung zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Zurückweisungsbescheid damit, die im Anlaßfall ergangene Strafverfügung sei durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden, da der Berufungswerber es trotz Aufforderung unterlassen habe, Nachwei... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Zustellung einer Strafverfügung durch die bloße Kenntnisnahme von ihrem Inhalt durch Akteneinsicht nicht bewirkt wird (VwGH 22.6.1988, 87/03/0263,0264), kann ihre Zustellung auch nicht dadurch ersetzt werden, daß in der Zahlungsaufforderung kurz auf den Inhalt der Strafverfügung hingewiesen wird. Gleichfalls liegt kein Einspruch gegen eine (im konkreten Fall möglicherweise noch nicht rechtswirksam zugestellte) Strafverfügung vor, wenn anläßlich des nach der Zahlungsauffo... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 13.01.1998, Zl 3-****-97, wies die erstinstanzliche Behörde den Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 05.06.1997, Zl 3-****-97, als verspätet eingebracht zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, welche er im wesentlichen damit begründet, daß sein Einspruch am 02.07.1997, bei der Bundespolizeidirektion xy eingelangt sei, mithin innerhalb der Einspruchsfrist, weswegen dieser rechtzeitig sei. Der Unabhängige Verwaltung... mehr lesen...
Rechtssatz: Macht der Beschuldigte in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung geltend, daß er eine gültige Monatsvignette besessen habe, diese jedoch wegen eines Risses an der Frontscheibe nicht aufgeklebt gewesen ist, zumal die Absicht bestand, die Scheibe unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Urlaub, vor Ablauf der Gültigkeit der Vignette, auszutauschen und weist der Beschuldigte weiters darauf hin, daß die verhängte Strafe unangemessen hoch sei, so konnte die Behörde erster Instanz ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Bereits eine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit in der Dauer einer Woche hebt den Charakter einer Räumlichkeit als Wohnung im Sinne des § 4 Zustellgesetzes auf. Eine Hinterlegung gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz darf unter einer solchen Adresse nicht erfolgen, weil es an einer Abgabestelle fehlt. Es liegt daher auch keine "hinterlegte Sendung" im Sinne des § 17 Abs 3 Zustellgesetz vor (VwGH 24.3.1988, Zahl: 87/09/0262, 5.11.1984, Zahl: 84/10/0176). Liegt hinsichtlich einer Strafverf... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, daß damit ausdrücklich nur die Höhe der Strafe bekämpft wird, so ist es der Behörde erster Instanz versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, wie gegenständlich, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Durch einen nicht ausdrücklich auf die Höhe der Strafe beschränkten Einspruch tritt die Strafverfügung ex lege außer Kraft... mehr lesen...
Mit Strafverfügung vom 02 10 1996 wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft. Ein Einspruch ist nicht aktenkundig. Da der Strafbetrag nicht einbezahlt wurde, erging am 02 01 1997 eine Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe. Weil auch hierauf keine Reaktion erfolgte, wurde am 05 02 1997 die Exekution angedroht. Mit Eingabe vom 17 02 1997 teilte der Berufungswerber mit, er habe innerhalb der Einspruchsfrist bei der Strafabteilung vorgesprochen, seine... mehr lesen...
Rechtssatz: Bestreitet der Beschuldigte zwar nicht das Vorliegen des objektiven Tatbestandes, jedoch machte er im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend und stellte er ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden seinerseits in Abrede mit der Ergänzung, daß die verhängte Strafe zu hoch sei, so stellt letzteres lediglich ein Eventualbegehren dar, was insbesondere auch dann anzunehmen ist, wenn aus dem Einspruch gegen die Str... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff ,Einbringung" in § 49 Abs 1 und 2 VStG hat die gleiche Bedeutung wie in § 63 Abs 5 AVG (nach dieser Bestimmung ist die Berufung gegen einen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, einzubringen). Bei der Übermittlung eines Rechtsmittels bzw. Einspruches durch Telefax ist auf das Einlangen bei der Behörde und nicht auf das Absenden durch den Berufungs- bzw. Einspruchswerber abzustellen. Auftretende Fehler während der Fax-Übermittlung... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 19.10.1995 ist gegen den Berufungswerber, Herrn L sen, als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 18.01.1995 um 11.40 Uhr in Wien, T-straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W 69 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrif... mehr lesen...
Der Magistrat der Landeshauptstadt xx hat über den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 13.12.1995, Zl **/**/*/***-1996, eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verhängt. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den ausdrücklichen Hinweis, daß ein Einspruch gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach Zustellung eingebracht werden muß. Die Strafverfügung wurde am 19.1.1996 durch Hinterlegung... mehr lesen...
Beachte vgl VwGH 24.9.1987, Zl 87/02/0038, 4.9.1992, Zl 92/18/0203 Rechtssatz: Gegenständlich besteht keine Gleichheit der Anschrift der Abgabestelle des Berufungswerbers, Herrn L sen und seines Sohnes, Herrn L jun. Der Empfänger der Strafverfügung war daher bereits mit der Angabe von Vor- und Zunamen und der genauen Anschrift der Abgabestelle hinreichend bezeichnet, es war nicht erforderlich, eine weitere, der Individualisierung des Empfängers dienende Angabe hinzuzufügen. Aus der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Tatsache der Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch das Verschulden der Partei an der Verspätung. mehr lesen...
Rechtssatz: Geht aus einem gegen eine Strafverfügung eingebrachten Einspruch nicht hervor, daß sich dieser nur gegen den Strafausspruch richtet, so ist es der Behörde erster Instanz versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruchs auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Durch einen nicht ausdrücklich auf die Höhe der Strafe beschränkten Einspruch tritt die Strafverfügung ex lege... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterlaufen bei der Zustellung eines mit RSa-Brief zuzustellenden Schriftstückes Mängel - es wurde ein zweiter Zustellversuch unterlassen - beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung erst mit der tatsächlichen Inempfangnahme des betreffenden Schriftstückes zu laufen. Schlagworte Zustellmängel, Beginn des Laufens der Rechtsmittelfrist mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einspruch des Inhaltes: "Ich bitte um nochmalige Überprüfung des Strafverfügens. Wie ich bei meiner Kontrolle erklärte, war ich an einer Bauchgrippe erkrankt und mußte so schnell als möglich die Raststätte Eisentratten erreichen, da der vorhergehende Parkplatz wegen Baumaschinen versperrt war. Ich bitte Sie deshalb den Sachverhalt nochmals zu überprüfen und hoffe auf eine positive Erledigung ..." ist als solcher auch gegen die Schuld anzusehen und bekämpft nicht ausschließl... mehr lesen...
Rechtssatz: Bestreitet der Beschuldigte zwar nicht das Vorliegen des Tatbestandes in objektiver Richtung, macht jedoch im Hinblick auf die konkrete Situation die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend und stellt damit überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verschulden seinerseits in Abrede und stellt lediglich das Eventualbegehren auf Herabsetzung der Strafe, so kann die Behörde erster Instanz nicht davon ausgehen, daß mit dem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft wer... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24 VStG iVm § 71 Abs.1 Z1 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach § 24 VStG iVm § 71 Abs.2 AVG muß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ... mehr lesen...
Begründung: Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4 - Referat 5, vom 10.12.1993, Zl wie oben, wurde der Berufungswerber (Bw) unter näherer Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat einer Übertretung des §1 Abs3 iVm §4 Abs1 des Wiener Parkometergesetzes für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde zunächst an die Anschrift "S-gasse, Wien" gerichtet u... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten und steht ihm somit die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so hat der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können und ist die Ersatzzustellung damit aus dem Grunde des § 17 Abs 3 Zustellgesetz wirksam geworden (VwGH 13.04.1989, 88/06/0140). In diesem Sinne beginnt die Rechtsmitt... mehr lesen...