TE UVS Niederösterreich 1999/03/15 Senat-BL-98-453

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Veröffentlicht am 15.03.1999
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, keine Folge gegeben, und der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Text

Mit Bescheid vom 13.01.1998, Zl 3-****-97, wies die erstinstanzliche Behörde den Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 05.06.1997, Zl 3-****-97, als verspätet eingebracht zurück.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, welche er im wesentlichen damit begründet, daß sein Einspruch am 02.07.1997, bei der Bundespolizeidirektion xy eingelangt sei, mithin innerhalb der Einspruchsfrist, weswegen dieser rechtzeitig sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu erwogen wie folgt:

 

Gemäß §49 Abs1 des VStG, kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Der Einspruch kann schriftlich, telegraphisch oder mündlich erhoben werden.

 

Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 05.06.1997, Zl 3-****-97, weist eine richtige Rechtsmittelbelehrung auf und wurde dem Beschuldigten durch Hinterlegung, Beginn der Abholfrist beim Zustellpostamt **** H*******/D**** war der 19.06.1997, zugestellt.

 

Gemäß der gesetzlichen Fiktion des §17 Abs3 ZuStG gilt die Sendung an diesem Tag als zugestellt.

 

Die Rechtsmittelfrist begann somit am 19.07.1997, einem Donnerstag, zu laufen.

 

Gemäß §32 Abs2 endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die zweiwöchige Einspruchsfrist hingewiesen.

 

Die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels endete daher am 03.07.1997, ebenfalls einem Donnerstag.

Der Beschuldigte gab seinen Einspruch gegen die Strafverfügung am 02.07.1997 bei der sowohl sachlich als auch örtlich unzuständigen Bundespolizeidirektion xy, Bezirkspolizeikommissariat F**********, ab.

Dies geht aus dem auf dem Schriftstück angebrachten Eingangstempel hervor.

 

Die BPD xy, Bezirkspolizeikommissariat F**********, leitete den Einspruch an die Bezirkshauptmannschaft xx am 07.07.1997 weiter, dies geht aus dem Postaufgabestempel am Kuvert hervor, wo er schließlich am 08.07.1997, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einlangte.

 

Gemäß §33 Abs3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Diese Gesetzesstelle gilt nur bei Inanspruchnahme der Post.

 

Gemäß §6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, daß derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist. Die BPD xy hat den Einspruch auch nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet, zumal sie dieses am dritten Tag nach Einlangen des Schriftstückes bei ihr weitergeleitet hat. Schließlich hat die unzuständige Stelle ja auch keine Kenntnis, wann eine Rechtsmittelfrist abläuft.

 

Die BPD xy, Polizeikommissariat F**********, hatte somit den bei ihr abgegebenen Einspruch, zu dessen Behandlung sie weder sachlich noch örtlich zuständig war, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, was sie auch getan hat. Zumal die Weiterleitung nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgte, die Gefahr dafür jedoch beim Einspruchswerber liegt, war der Einspruch von der erstinstanzlichen Behörde als verspätet zurückzuweisen.

 

Der Zurückweisungsbescheid erging somit zu Recht und war zu bestätigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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