RS UVS Niederösterreich 1996/03/14 Senat-PM-96-015

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Veröffentlicht am 14.03.1996
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Tatsache der Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch das Verschulden der Partei an der Verspätung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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