Bestreitet der Beschuldigte zwar nicht das Vorliegen des objektiven Tatbestandes, jedoch machte er im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend und stellte er ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden seinerseits in Abrede mit der Ergänzung, daß die verhängte Strafe zu hoch sei, so stellt letzteres lediglich ein Eventualbegehren dar, was insbesondere auch dann anzunehmen ist, wenn aus dem Einspruch gegen die Strafverfügung zweifelsfrei abzuleiten ist, daß der Beschuldigte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt hat.