Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
Im vorliegenden Fall bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass sie den die Strafverfügung beinhaltenden RSa-Brief infolge einer "Postsperre" - d.h., dass ihre Post zuvor zum Masseverwalter gelangt und erst in der Folge an sie weitergeleitet wird - am 5. Mai 2000 erhielt; der am 19. Mai 2000 erhobene Einspruch erweise sich sohin als rechtzeitig. Nach § 78 Abs. 2 der Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 123/1999 (im Folgenden: KO), hat das Gericht zugleich mit einer Konkurseröffnung u. a. auch "die Post- und Telegraphendienststellen, ... die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen", davon zu verständigen; "solange es keinen gegenteiligen Beschluss fasst, haben diese Stellen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Dies gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind."
Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung der Rechtsmittelwerberin unmittelbar selbst zugestellt, und zwar deshalb, weil die RSa-Sendung mit dem Vermerk "Trotz Postsperre zustellen" versehen war.
Da diese Zustellung in Form der Hinterlegung erfolgte, begann die Rechtsmittelfrist des § 49 Abs.1 VStG sohin nach § 17 Abs.3 dritter Satz ZustG iVm § 78 Abs.2 KO am 4. Mai 2000 zu laufen, und zwar einerseits unabhängig davon, ob der vorangeführte Vermerk iSd § 78 Abs.2 dritter Satz KO zulässig war, denn eine allfällige diesbezügliche Rechtswidrigkeit hätte - als ein die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges selbst nicht tangierender Verfahrensfehler (vgl. auch § 13 Abs.1 ZustG und dazu Walter - Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, 78) - erst ex post mittels Einspruch geltend gemacht werden können; und andererseits auch unabhängig davon, ob (wie die Rechtsmittelwerberin behauptet) zunächst der Masseverwalter unzulässigerweise, nämlich ohne gesetzliche Deckung iSd § 78 Abs.2 KO, an ihrer Stelle die Sendung behoben und erst am nächsten Tag an sie weitergeleitet hat, weil daraus resultierende Haftungsansprüche nach den §§ 80 ff KO geltend zu machen wären.
Davon ausgehend endete die Frist daher gemäß § 32 Abs.2 AVG mit Ablauf des 18. Mai 2000, sodass sich der erst am 19. Mai 2000 im Telefaxweg übermittelte Einspruch im Ergebnis als verspätet erweist.
Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.