Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erk 99/09/0002 die Notwendigkeit einer Ausweitung der Parteienstellung im Wege einer Art 6 MRK konformen Interpretation darin gesehen hat, dass es dem Haftungspflichtigen in einer rechtstaatlich einwandfreien Weise möglich sein muss, einen Strafbescheid, der ihn im Wege der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, zu bekämpfen und damit seine Haftung gegebenenfalls auszuschließen oder zu vermindern.
Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien besteht diesbezüglich kein Unterschied zwischen einer, gegen ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ erlassenen, rechtskraftfähigen Strafverfügung zu einem, im Zuge eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren erlassenen Straferkenntnis. Im Lichte der, vom Verwaltungsgerichtshof erkannten, aus Art 6 MRK erfließenden Notwendigkeit der Parteistellung eines Haftungspflichtigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der erstinstanzlichen Behörde durch das im § 47 Abs 1 VStG eingeräumte Wahlrecht eine Strafverfügung zu erlassen oder das ordentliche Strafverfahren einzuleiten, die Möglichkeit eingeräumt sein sollte, damit auch die Bekämpfungsmöglichkeit des Haftungspflichtigen gegen den Strafbescheid auszuschließen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates steht der Wortlaut des §49 Abs 1 VStG einer verfassungskonformen Interpretation der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.