Gegenständlich besteht keine Gleichheit der Anschrift der Abgabestelle des Berufungswerbers, Herrn L sen und seines Sohnes, Herrn L jun. Der Empfänger der Strafverfügung war daher bereits mit der Angabe von Vor- und Zunamen und der genauen Anschrift der Abgabestelle hinreichend bezeichnet, es war nicht erforderlich, eine weitere, der Individualisierung des Empfängers dienende Angabe hinzuzufügen. Aus der Bezeichnung des Empfängers in der Strafverfügung (Wilhelm L, Wien, K-gasse) ergibt sich objektiv erkennbar, daß sie den Berufungswerber, Herrn L sen, betrifft. Darüber hinaus wurde die Strafverfügung, wie dies auch dem behördlichen Willen entsprach, dem Berufungswerber, Herrn L sen, durch persönliche Übernahme am 21.4.1995 zugestellt. Insgesamt wurde daher die Strafverfügung gegenüber dem Berufungswerber, Herrn L sen, rechtswirksam erlassen, dieser war ab diesem Zeitpunkt Beschuldigter und damit Partei des Verwaltungsstrafverfahrens.
Da durch den, von Herrn L jun erhobenen Einspruch die gegen den Berufungswerber und Beschuldigten, Herrn L sen, gerichtete Strafverfügung nicht außer Kraft getreten, sondern, da dieser keinen Einspruch erhoben hat, rechtskräftig geworden ist, war die erstinstanzliche Behörde nicht berechtigt, das ordentliche Verfahren gegen den Berufungswerber einzuleiten und ein Straferkenntnis zu erlassen. Es war daher spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.