Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, in Verbindung mit §49 Abs1 VStG, BGBl Nr 52/1991, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen.
Der Magistrat der Landeshauptstadt xx hat über den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 13.12.1995, Zl **/**/*/***-1996, eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verhängt. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den ausdrücklichen Hinweis, daß ein Einspruch gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach Zustellung eingebracht werden muß.
Die Strafverfügung wurde am 19.1.1996 durch Hinterlegung zugestellt. Den am 4.2.1996 per Telefax eingebrachten Einspruch wies der Magistrat der Landeshauptstadt xx mit Bescheid vom 5.2.1996, Zl **/**/*/***-1996/Schw/Gra, als verspätet zurück. Die Behörde begründet ihre Entscheidung damit, daß die Rechtsmittelfrist bereits am 2.2.1996 geendet hatte, der Einspruch aber erst am 4.2.1996 per Telefax eingebracht wurde.
Der Rechtsmittelwerber begründet seine Berufung damit, daß er am 2.2.1996 den Einspruch telefonisch angekündigt hatte und ihn noch am selben Tag persönlich einbringen wollte. Es sei ihm jedoch von einer Sekretärin mitgeteilt worden, daß der zuständige Sachbearbeiter erst am Montag wiederkomme und der Einspruch bei ihm persönlich erhoben werden müßte.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß §49 Abs1 VStG kann gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde am 19.1.1996 zugestellt, die Rechtsmittelfrist endete am 2.2.1996. Der am 4.2.1996 eingebrachte Einspruch war daher verspätet.
Da auch die Rechtsmittelbelehrung der beeinspruchten Strafverfügung des Magistrates der Landeshauptstadt xx richtig ist, konnte der Berufung nicht stattgegeben werden. Daran kann auch das Vorbringen des Beschuldigten in seiner Berufung nichts ändern, weil Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die objektive Tatsache der Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung ist. Außerdem ist aus der zitierten Äußerung einer Sekretärin nicht zu entnehmen, daß sie damit zum Ausdruck bringen wollte, die Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters hätte Einfluß auf den Lauf der Rechtsmittelfrist.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde.