RS UVS Steiermark 2001/04/10 30.16-176/2000

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Veröffentlicht am 10.04.2001
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Rechtssatz

Wird von der Behörde erster Instanz ein Einspruch wegen Verspätung zurückgewiesen, ist "Sache" des Berufungsverfahrens nach § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die Prüfung der Frage, ob der im angefochtenen Bescheid zitierte (und kein anderer) Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde. Diese Beurteilung setzt unabdingbar voraus, dass die Angaben im Zurückweisungsbescheid den als verspätet zurückzuweisenden Einspruch noch nachvollziehbar erkennen lassen. Andernfalls kann der UVS den angefochtenen Zurückweisungsbescheid nicht (im Rahmen der "Sache") verbessern, sondern hat ihn zur Gänze zu beheben.

Eine solche Erkennbarkeit besteht nicht mehr, wenn laut Bescheid ein (nicht existenter) "Einspruch vom 2.6.2000 gegen eine Strafverfügung vom 11.5.2000 wegen verspäteter Einbringung bei der Behörde am 16.10.2000 zurückgewiesen wird", obwohl der Einspruch des Beschuldigten mit 14.10.2000 datiert war, gegen eine Strafverfügung vom 22.9.2000 gerichtet wurde und am 16.10.2000 zur Post gegeben (also nicht bei der Behörde eingebracht) worden war. So änderte die bloße Richtigkeit der angeführten Geschäftszahl der Strafverfügung nichts daran, dass die sonstige umfassende Falschbezeichnung den Berufungswerber in einen Irrtum über die beeinspruchte Strafverfügung geführt hatte, da der Berufungswerber die Anzeige vom 5.9.2000 für die beeinspruchte Strafverfügung gehalten hat.

Schlagworte
Sache Abänderungsbefugnis Konkretisierung Einspruch Strafverfügung Bestimmtheit Aufhebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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