Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten und steht ihm somit die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so hat der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können und ist die Ersatzzustellung damit aus dem Grunde des § 17 Abs 3 Zustellgesetz wirksam geworden (VwGH 13.04.1989, 88/06/0140). In diesem Sinne beginnt die Rechtsmittelfrist auch bei einer Zustellung zu eigenen Handen (zwei Zustellversuche nach § 21 Zustellgesetz) mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) zu laufen, wenn das Schriftstück nach vorübergehender Ortsabwesenheit nur einen Tag später beim Zustellpostamt behoben wird.