Bestreitet der Beschuldigte zwar nicht das Vorliegen des Tatbestandes in objektiver Richtung, macht jedoch im Hinblick auf die konkrete Situation die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend und stellt damit überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verschulden seinerseits in Abrede und stellt lediglich das Eventualbegehren auf Herabsetzung der Strafe, so kann die Behörde erster Instanz nicht davon ausgehen, daß mit dem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft werde (so auch VwGH vom 15.12.1987, 87/04/0188) (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides).