Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung liegt noch nicht vor, wenn das als "Einspruch" bezeichnete Schreiben der Zulassungsbesitzerin gegen die Anonymverfügung gerichtet war und vor der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Erlassung der Strafverfügung erfolgte. So hatte die Zulassungsbesitzerin in diesem Schreiben ihre Lenkereigenschaft bekanntgegeben und die Nichtbezahlung des in der Anonymverfügung wegen Übertretung eines Halteverbotes vorgeschriebenen Geldbetrages begründet. Jedoch versäumte sie es in der Folge, einen entsprechenden Einspruch gegen die Strafverfügung, mit der sie daraufhin als schuldtragende Lenkerin bestraft wurde, fristgerecht einzubringen.