Rechtssatz: Ein Anbringen, das gemäß § 13 Abs. 2 AVG auch zulässigerweise per Email übermittelt werden kann, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind und organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nicht bestehen, gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Die Partei hat sich dabei zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Technische Probleme bei der Übermittlung von Anbringen gehen grundsätzlich zu... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.03.2013 wurde über den Berufungswerber gemäß § 34 Abs 2 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von ? 200,00 im Falle der Uneinbringlichkeit vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Da er am 31.01.2013 in G, Pa in seinem E-Mail an die Landespolizeidirektion Steiermark, Strafamt der Behörde, zugegangen dieser um 16:37 Uhr, schriftlich mitgeteilt hätte es kann ja nur ein Irrtum sein, diese Strafverfügung oder der Referent hat zu ti... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise nach § 34 Abs 3 AVG ist keine Strafe nach dem Verwaltungsstrafgesetz. Daher hätte die Ordnungsstrafe wegen der gegen die Erstbehörde gerichteten beleidigenden Schreibweise nicht mit einer Strafverfügung nach § 49 Abs 1 VStG, sondern nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einem Bescheid gemäß § 34 Abs 3 (und 2) AVG verhängt werden müssen. Gegen diesen Bescheid wäre entsprechend ... mehr lesen...
Rechtssatz: Richtet sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß oder die Kostenentscheidung, so hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber eine Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Behörde ist somit beschränkt auf eine Bestätigung der Strafe, eine Herabsetzung derselben oder ein gänzliches Absehen der Strafe bzw. des Kostenabspruchs. Der Ausspruch einer höheren Strafe durch die Erstbehörde ist, zumal es sich um ein eingeschränktes Rechtsmittel des Besc... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein aus Anlass eines bloß gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruches gegen eine Strafverfügung ergangener, explizit als "Bescheid" bezeichneter hoheitlicher Verwaltungsakt ist funktionell als Straferkenntnis zu qualifizieren (Hinweis auf Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6 Auflage, 1599). Zuletzt aktualisiert am 03.08.2011 mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 14.2.2006 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 31.10.2005, Zahl 30206/369- 23259-2005, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der Beschuldigte hat hiegegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht und auf seine Stellungnahme vom 25.4.2006 verwiesen. Dort wurde auf ein weiteres Schreiben verwiesen. Demnach habe Herr H. bereits per E-Mail Einspruch gegen die Strafverfügung... mehr lesen...
Rechtssatz: Gleich wie bei sonstigem Postweg trägt bei elektronischer Übermittlung der Absender das Risiko. Schlagworte Postweg, elektronische Übermittlung, Risikotragung mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 30.03.2005, Zahl VK-2081-2005, wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.a und § 134 Abs 1 KFG 1967 zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,-- verhängt. Die Zustellung erfolgte mittels RSa-Briefes an die Adresse XY 1130 Wien. Dem Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass die RSa-Zustellung nicht an die Adresse XY in 1130 Wien, sondern an die Adresse XY, 1010 Wien erfolgt... mehr lesen...
Begründung: Mit dem zu Spruchteil I. angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein den Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 9.9.2004, Zahl 30206/369-21966-2004, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Mit dem zu Spruchteil II. angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein den Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 9.9.20... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Strafverfügung gegen den Beschuldigten noch nicht rechtswirksam erlassen war, konnte denkunmöglich auch kein Einspruch erhoben werden. Der Einspruch war daher nicht auf Grund einer Verspätung gemäß § 49 Abs 1 VStG zurückzuweisen, sondern auf Grund des Umstandes, dass gegen den Beschuldigten keine rechtswirksame Strafverfügung erlassen wurde. Schlagworte Einspruch; keine rechtswirksam erlassene Strafverfügung; Nichtzurückweisung auf Grund einer Verspätung mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der belangten Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Die Strafverfügung vom 28.1.2005 wurde der Bwin am 7.2.2005 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete daher mit Ablauf des 21.2.2005. Da nach § 33 Abs.3 A... mehr lesen...
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2005 wurde die Strafverfügung vom 02.12.2004, GZ.: 15.1 22759/2004, gemäß § 62 Abs 4 AVG insoferne berichtigt, als die ursprünglich verfasste Tatanlastung nunmehr auf den gezogenen Anhänger bzw der darauf befindlichen, abgelaufenen Plakette mit der Lochung 11/2003 bezogen wurde. Sowohl der Tatzeitpunkt als auch der Tatort wie auch das Kennzeichen des betroffenen Anhängers blieben gleich. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur aufrechte Bescheide sind nach § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähig. Daher ist die Berichtigung einer Strafverfügung nach § 62 Abs 4 AVG nicht mehr möglich, wenn die Strafverfügung wegen der (rechtzeitigen) Einbringung eines Einspruchs, der auch gegen die Schuld gerichtet war, außer Kraft getreten ist. Das ordentliche Verfahren war fortzuführen (zumal die ausschließliche Berichtigung einer Strafverfügung nicht als Straferkenntnis im Sinne des § 43 VStG umgedeutet werden kann). ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. den Einspruch der Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 27.8.2003, Zahl 30406/369-9824-2004.1, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dagegen hat die Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin sie ausführt, dass der Einspruch von ihrer Schwester bereits am 15.9.2004 der Post zur Beförderung übergeben habe, was diese bezeugen könne (das weitere Berufun... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist für den Beginn des Postenlaufes gemäß § 33 Abs 3 AVG maßgeblich, wann ein Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Der Einwurf in einen Briefkasten löst den Postlauf am selben Tag dann aus, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass dieser noch am selben Tag ausgehoben werde. Durch den Einwurf in einem Briefkasten noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung wird die Übergabe an die Post nicht ... mehr lesen...
Zum Sachverhalt: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 22.6.2004, Zl VK-31069-2004, wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY und XY nicht für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen laut KFG (§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG) gesorgt, da am 18.4.2004 das oben angeführte Sattelkraftfahrzeug um 23.45 Uhr in Nauders auf der Reschenbundesstraße, B 180, bei km 46... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet erhoben, weil der Beschuldigte den Brief am 30. Juli 2004 während der Arbeitszeit übernahm, ihn daraufhin im Lkw vergessen hatte und vom 2. August 2004 bis 14. August 2004 auf Urlaub war, so kann dies mangels einer gesetzlichen Regelung keine Fristverlängerung bewirken und erfolgte die Zurückweisung wegen Verspätung zurecht. Schlagworte verspäteter Einspruch, vergessen der Strafverfügung am Arbeitsplatz, keine Fristver... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Einspruch ist nicht zwingend ? wie zB die Berufung ? zu begründen. Brachte der Berufungsweber einen Einspruch gegen eine Strafverfügung bei der Behörde erster Instanz ein, wobei der
Betreff: der Email wie folgt lautete: ?Einspruch gegen die Strafverfügung......" und folgte weiters ein Text, welcher in slowenischer Sprache abgefasst war, so bringt der in deutscher Sprache abgefasste Textteil klar und deutlich zum Ausdruck, dass das Rechtsmittel des Einspruches gegen die Str... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte zwar nicht das Vorliegen des objektiven Tatbestandes bestritten, jedoch neben seinem Vorbringen die Strafhöhe betreffend auch zum Ausdruck gebracht, dass ihm die gegenständlichen Übertretungen subjektiv nicht vorwerfbar seien, so kann die Erstbehörde nicht davon ausgehen, dass mit dem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft wurde und ist die Entscheidung daher mit Rechtswidrigkeit belastet und aufzuheben. (Aufhebung des Bescheides) Schlagworte Ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Die berufsbedingte Abwesenheit von der Wohnung während eines Tages, ja während der gesamten Woche, stellt keine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle dar, die die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen würde; ist der vom Beschuldigten vorgelegte Tätigkeitsausweis vom 26.01.2004 bis 06.02.2004 (Hinterlegungsfrist 27.1.2004 bis 11.02.2004), wonach er in der fraglichen Zeit werktags in Österreich und im Ausland als Kraftfahrer unterwegs war, eine berufliche Abw... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig und ist es der Erstbehörde verwehrt, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen den Beschuldigten zu fällen. Schlagworte Einspruch, verspäteter Einspruch, Einleitung eines Strafverfahrens mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn der Berufungswerberin von der zuständigen Sachbearbeiterin der Erstbehörde mitgeteilt wird, dass der Einspruch nur schriftlich erfolgen könne, führt dieser Umstand nicht zu einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist, da in der Strafverfügung eine gesetzeskonforme Rechtsmittelbelehrung enthalten ist und es weiters auch keine gesetzliche Grundlage gibt, die bei ?Vernichtung" der Strafverfügung durch ein Missgeschick und Erhebung des Einspruches erst nach Ausfertigung eine... mehr lesen...
Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit einer Anzeige der Parkraumüberwachung der Stadt Lienz an die Bezirkshauptmannschaft Lienz wurde dem Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) zur Last gelegt, er habe das genannte Fahrzeug am 28.08.2003 von 17.40 Uhr bis 18.15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Lienz geparkt, ohne das Fahrzeug während der Dauer der Aufstellung mit einem gültigen Parkschein/Parkwertschein v... mehr lesen...
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.2.2003 wurde über die Berufungswerberin wegen einer Übertretung des Parkometergesetzes eine Geldstrafe verhängt. Diese Strafverfügung war inhaltlich für die Berufungswerberin bestimmt, an sie adressiert und wurde ihr laut internationalem Zustellnachweis am 21.2.2003 durch persönliche Übernahme zugestellt. Am 24.2.2003 langte bei der Erstbehörde ein mittels E-Mail eingebrachter Einspruch von Herrn Sebastian E ein. Dieser Einspruch hat ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Einspruch bloß im Interesse, jedoch nicht (ausdrücklich und ausweislich) auch im Namen eines Bestraften erhoben, so ändert das nichts an seiner Unzulässigkeit, kann es doch nicht Sache der Behörde sein, vor ihrer Zurechnung eine Erfolgsabschätzung dahingehend vorzunehmen, dass nur die (voraussichtlich) erfolgreichen Einsprüche dem Bestraften, die (voraussichtlich) erfolglosen, bei Zurechnung zum Bestraften Kostenfolgen auslösenden Einsprüche aber ? kostenschonend - dri... mehr lesen...
Rechtssatz: Die berufsbedingte Abwesenheit von der Wohnung während eines Tages, ja während der gesamten Woche stellt keine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle dar. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB. im Falle einer Reise, eines Urlaubes oder Krankenhausaufenthaltes. Die regelmäßige berufsbedingte Abwesenheit von der Wohnung ? gegenständlich der Aufenthalt des Beschuldigten... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als elektronische Nachricht ? gegenständlich als E-Mail ? an die Behörde übermittelt, kann der Absender ohne Empfangsbestätigung nicht sicher davon ausgehen, dass der Einspruch in jedem Fall bei der belangten Behörde eingelangt ist. Eine Sendebestätigung alleine stellt keinen Nachweis dafür dar. Daher hat sich der nur eine Sendebestätigung erhaltende Absender grundsätzlich vom Einlangen des Einspruchs bei der Behörde zu überzeugen, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt sich aus dem Einspruch gegen eine Strafverfügung der Hinweis ... dass nach "Erklärung einiger Punkte vielleicht eine Strafminderung erwirkt werden könnte", so ist dies lediglich ein Eventualbegehren und ist aus dem Einspruch des Beschuldigten daraus nicht abzuleiten, dass der Einspruch nur gegen die Strafhöhe erhoben wurde. (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides) Schlagworte Einspruch, Einspruchsinhalte, Einspruch gegen die Strafe, Einspruch gegen die Schuld, Ev... mehr lesen...
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.2.2001 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KA H5 am 20.4.2000 um 10.28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, L-gasse folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer habe er dem am 12.1.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates Wien vom 29.1... mehr lesen...
1. Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.10.2001, Zahl MA 67-RV- 409825/1/7, wurde Herr Ing Karl P als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-19, der U-GmbH, dafür bestraft, dass er dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 2.7.2001, bekannt zu geben, wer das gegenständliche Fahrzeug am 24.4.2001, um 22.15 Uhr, in Wien, R-gasse abges... mehr lesen...