Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, mit der Maßgabe abgewiesen,
dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Absatzbenennung richtig "Abs1"
lautet.
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt X vom **.**.****, Zl *****, zugestellt am **.**.****, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verhängt. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den
ausdrücklichen Hinweis, dass der Einspruch binnen zwei Wochen nach
Zustellung
eingebracht werden muss.
Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber erst am **.**.**** (Datum des Poststempels) Einspruch erhoben (letzter Tag der Rechtsmittelfrist**.**.****:).
Der Einspruch wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt
vom**.**.****, Zl *****, als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig wie folgt berufen: ?Ich habe den Einspruch am
**.**.****fristgerecht aufgegeben. Ich habe den Brief am **.**.****in den Postkasten
geworfen, der normalerweise am Nachmittag geleert wird. Möglicherweise wurde dieser Postkasten erst Montag dem **.**.****entleert oder gestempelt. Dies ist jedoch nicht
relevant denn die Frist mit Rechtskraft am **.**.****ist ein Samstag und der **.**.****der
Montag.? Die übrigen Ausführungen betreffen die Nichtentrichtung der Kurzparkzonenabgabe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Der Beschuldigte kann gemäß §49 Abs1 VStG gegen die Strafverfügung binnen zwei
Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
Im gegenständlichen Fall war der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der **.**.****. Zum Berufungsvorbringen ist darauf hinzuweisen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Tag der Postaufgabe grundsätzlich durch den Poststempel
nachgewiesen wird. Weiters ist der Gegenbeweis, die Briefsendung trage nicht den Poststempel mit dem Datum des Tages der Entleerung des Postkastens, zulässig (VwGH vom 27.10.1995, Zl. 94/02/0400). Zur Frage des Beweises der Rechtzeitigkeit stellt das Höchstgericht in diesem Erkenntnis fest: ?Weiters sei vermerkt, daß eine Partei, die
entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene
Eingabe nicht ?eingeschrieben? zur Post gibt, sondern - wie der Beschwerdeführer -
lediglich in den Postkasten wirft, das Risiko auf sich nimmt, den von ihr nach der
nachfolgend dargestellten Rechtsprechung geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können.?
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschuldigten mit seinem vagem, durch keinerlei
Beweisanbot untermauerten Vorbringen nicht gelungen, den
erforderlichen Gegenbeweis
zu erbringen.
Die bescheidmäßige Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung erfolgte
daher zu Recht und die Berufung war abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Berufung im Licht des Einspruchsvorbringens (keine Hinweistafeln bei der Zufahrt zu einer näher bezeichneten
Straße bzw. beim direkt angrenzenden Parkplatz, keine Bodenmarkierungen) ohnedies
zur Erlassung eines Straferkenntnisses geführt hätte (mit der zusätzlichen Vorschreibung
von Verfahrenskosten!), weil der verfahrensgegenständliche Abstellplatz in einer
großflächigen Kurzparkzone liegt, wo eine Beschilderung nur bei jeder Ein- bzw. Ausfahrt
in diese bzw. aus dieser notwendig ist und Bodenmarkierungen für die Existenz einer Kurzparkzone rechtlich irrelevant sind.