RS UVS Kärnten 1997/09/22 KUVS-1241-1246/1/97

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Veröffentlicht am 22.09.1997
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Rechtssatz

Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, daß damit ausdrücklich nur die Höhe der Strafe bekämpft wird, so ist es der Behörde erster Instanz versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, wie gegenständlich, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Durch einen nicht ausdrücklich auf die Höhe der Strafe beschränkten Einspruch tritt die Strafverfügung ex lege außer Kraft. Sie scheidet also aus dem Rechtsbestand aus. Dies kann durch eine spätere Einschränkung des Einspruches auf die Strafe nicht mehr rückgängig gemacht werden. Für die Beurteilung, ob sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß richtet, kommt es nicht alleine darauf an, daß der Bestrafte wie gegenständlich, nach längerer Erörterung in seinem Schlußsatz um eine mildere Strafe ersucht, sondern ist nur der Inhalt des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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