RS UVS Vorarlberg 2000/06/13 1-0232/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2000
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Rechtssatz

Auf der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz war auf Grund eines Versehens eine falsche E-Mail-Adresse angegeben. Der Berufungswerber hat innerhalb der Einspruchsfrist versucht, seinen Einspruch gegen die Strafverfügung per E-Mail an die Behörde zu übermitteln. Auf Grund der fehlerhaften Adresse ist dieser Versuch gescheitert, was der Berufungswerber jedoch erst mehrere Tage später auf Grund einer entsprechenden Rückmeldung bemerkt hat. Grundsätzlich gilt für sämtliche Arten der Übermittlung von schriftlichen Anbringen an Behörden, dass der Absender das Risiko für den Erfolg der Übermittlung trägt. Es ist auch richtig, dass es dem Berufungswerber zumutbar gewesen wäre, am gleichen Tag, als er seinen Einspruch per E-Mail absandte, sich von der ordnungsgemäßen Übermittlung seines Einspruchs zu überzeugen. Auf Grund der besonderen Sachlage dieses Falles, nämlich der Tatsache, dass die Übermittlung nur deshalb nicht funktioniert hat, weil die Behörde in der Strafverfügung eine falsche E-Mail-Adresse angegeben hat, hält es der Unabhängige Verwaltungssenat jedoch für geboten, §61 Abs4 AVG in Analogie anzuwenden. Demnach ist für den Fall, dass der Bescheid eine unrichtige Angabe über die Behörde enthält, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. Aus dieser Bestimmung ist eine Intention des Gesetzgebers abzulesen, fehlerhafte Angaben in behördlichen Erledigungen über den Ort der Einbringung eines Rechtsmittels nicht zu Lasten der Partei gehen zu lassen. Auch im Anwendungsfall des §61 Abs4 AVG trifft die Partei keine Pflicht, sich von der Richtigkeit oder Plausibilität der Angabe zu überzeugen. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt somit die Ansicht, dass auch im vorliegenden Fall die fehlgeschlagene Übermittlung auf Grund der falschen Angabe in der Strafverfügung nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen darf.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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