RS UVS Niederösterreich 2001/01/11 Senat-WM-99-035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2001
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Rechtssatz

Wer eine fristgebundene Eingabe lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf

sich, den Beweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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