Der Begriff ,Einbringung" in § 49 Abs 1 und 2 VStG hat die gleiche Bedeutung wie in § 63 Abs 5 AVG (nach dieser Bestimmung ist die Berufung gegen einen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, einzubringen). Bei der Übermittlung eines Rechtsmittels bzw. Einspruches durch Telefax ist auf das Einlangen bei der Behörde und nicht auf das Absenden durch den Berufungs- bzw. Einspruchswerber abzustellen. Auftretende Fehler während der Fax-Übermittlung, die zum Nichteinlangen der Sendung bei der Behörde (Empfänger) führen, gehen zu Lasten des Rechtsmittelwerbers.