Macht der Beschuldigte in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung geltend, daß er eine gültige Monatsvignette besessen habe, diese jedoch wegen eines Risses an der Frontscheibe nicht aufgeklebt gewesen ist, zumal die Absicht bestand, die Scheibe unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Urlaub, vor Ablauf der Gültigkeit der Vignette, auszutauschen und weist der Beschuldigte weiters darauf hin, daß die verhängte Strafe unangemessen hoch sei, so konnte die Behörde erster Instanz nicht davon ausgehen, daß mit dem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft wurde (so auch VwGH vom 15.12.1987, 87/04/0188).