RS UVS Steiermark 1999/03/24 30.15-31/99

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Rechtssatz

Da die Zustellung einer Strafverfügung durch die bloße Kenntnisnahme von ihrem Inhalt durch Akteneinsicht nicht bewirkt wird (VwGH 22.6.1988, 87/03/0263,0264), kann ihre Zustellung auch nicht dadurch ersetzt werden, daß in der Zahlungsaufforderung kurz auf den Inhalt der Strafverfügung hingewiesen wird. Gleichfalls liegt kein Einspruch gegen eine (im konkreten Fall möglicherweise noch nicht rechtswirksam zugestellte) Strafverfügung vor, wenn anläßlich des nach der Zahlungsaufforderung ergangenen Vollstreckungsersuchens ein Schreiben einlangt, wonach der Berufungswerber einen solchen von der Behörde angeführten Bescheid nicht erhalten habe (Aufenthalt im Ausland). Die belangte Behörde hätte dieses Schreiben, welches sinngemäß einen Zustellmangel rügt, nicht entgegen dem eindeutigen Parteiwillen als "Einspruch" umdeuten und wegen Verspätung zurückweisen dürfen.

Folglich mußte der UVS diesen Zurückweisungsbescheid ersatzlos beheben.

Schlagworte
Strafverfügung Zustellung Einspruch Zurückweisung Kenntnisnahme Aufhebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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