Rechtssatz: Das Gesetz sieht den Gebrauch bestimmter Worte bei der Abmahnung nicht vor. Die, seitens der einschreitenden Beamten gebrauchten Worte: "Geben Sie Ruhe, stellen Sie Ihr ordnungswidriges Verhalten ein", genügen jedoch jedenfalls, zumal sie im konkreten Fall als Abmahnung erkennbar sind. Zur Verhinderung weiterer Ordnungsstörungen bzw zur Identitätsfeststellung war daher die Festnahme auch unter Zugrundelegung des § 35 Z 3 VStG gesetzmäßig. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshof... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bf wurde in Zurechnung der BH V am 14.5.1997 um 0.30 Uhr bis 0.45 Uhr durch Gendarmeriebeamte festgenommen. Dies stellt einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Im Zuge der Festnahme wurde der Transportgriff angewendet und wurden Handschellen angelegt. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und es liegen auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist zulässig und sie ist im übrigen auch begründet. ... mehr lesen...
Begründung: 1.) Die auf § 67 Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde enthält folgendes Vorbringen: Der Beschwerdeführer (Bf) wäre in seiner Wohnung aufhältig und dort von Organen der belangten Behörde angetroffen worden. Auf Grundlage eines Hausdurchsuchungsbefehles des Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl 28a Vr 9770/96, wäre eine Hausdurchsuchung in seinen Wohnräumlichkeiten durchgeführt worden; im Zuge dieser Hausdurchsuchung wäre der Beschwerdeführer am 14.2.1997, um 7.00 Uhr, in seiner W... mehr lesen...
Rechtssatz: Die gemäß §175 iVm § 177 StPO gewährte Frist von 48 Stunden für die Exekutive darf ohne richterliche Verfügung nicht in jedem Fall ausgeschöpft werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Freiheitsentziehung im Sinn des PersFrSchG und der MRK umfaßt sowohl die Verhaftung (Festnahme) als auch die Anhaltung; die Verhaftung ist ein einmaliges Ereignis (Eintritt einer Freiheitsbeschränkung), der vom Willensakt eines Organs getragen wird. Dagegen stellt die Anhaltung die Fortdauer, die Aufrechterhaltung des einmal eingetretenen Zustands der Festgenommenheit dar; auch dieses Verhalten eines Organs muß von dessen Willen getragen sein. Damit müssen nach Klaus Zeleny... mehr lesen...
Begründung: 1.) Die auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde enthält gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 67c Abs 2 Z 1 bis 6 leg cit folgendes Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer habe sich am 14.1.1996, um 0.20 Uhr, in Wien, Ro-allee Höhe Imbißstand aufgehalten und wurde von Organen der belangten Behörde aufgefordert, Führerschein sowie Zulassungsschein betreffend das dort abgestellte Fahrzeug, Kennzeichen W-79 auszuhändigen. Ungeachtet des Hinweises, daß er nicht Lenker die... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufforderung zur Aushändigung von FZ-papieren bzw Führerschein stellt keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 26.4.1996 wurde nachfolgendes vorgebracht: "1. a) Vorsätzliche Körperverletzung: Am 15.03.1996 wurde der Antragsteller durch Herr Revierinspektor H. Fl., eingeteilter Beamter am Gendarmerieposten St. Michael i. O., wohnhaft in Z., L.-weg 22, dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, indem ihn dieser am linken Oberarm erfaßte und ihm dadurch folgende Verletzungen zugefügt hat: Blutergüsse am linken Oberarm, sowie diverse Schürfwunden. b) Drohung: Gruppeninspektor G.... mehr lesen...
Rechtssatz: Das mit physischem Zwang durchgeführte Hinausbegleiten des Beschwerdeführers aus dem Lokal und das Verwehren des Wiedereintrittes in das Lokal stellt die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Exekutivbeamten dar, zumal der Berufungswerber keinesfalls freiwillig das Lokal verlassen hätte. Durch diese Maßnahme wurde die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Pers.FrG verletzt, da die... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß die Festnahme und das Anlegen von Handfesseln des Beschwerdeführers durch ein Sicherheitswacheorgan als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt i. S.d. Art.129a Abs.1 Z2 B-VG zu qualifizieren sind, ist durch die bisherige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. die Nachweise bei Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. A, Wien 1992, RN 610) hinreichend klargestellt und bedarf sohin keine... mehr lesen...
Rechtssatz: Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher eine rechtsfeststellende oder -erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Es ist daher erforderlich, daß ein verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch ... mehr lesen...
I.1.) In der Beschwerde vom 14.02.1996 wurde nachfolgendes vorgebracht: 1. Beschwerdesachverhalt: Ich bin Inhaberin eines Gasthauses in W. Nr. 4. Um 1:00 Uhr früh, als ich das Gasthaus bereits schließen wollte, wurde ich von einem anwesenden Gast, namens M. P., attackiert, wobei er mir mehrere Schläge ins Gesicht versetzte, die zu einer starken Hämatombildung und Prellung am Jochbein führten. Er weigerte sich, das Lokal zu verlassen, da er noch weiter Alkohol zu sich nehmen wollte. Aufgru... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Voraussetzungen für die Unterbringung in eine Anstalt nach § 3 Z 1 UBG (psychische Krankheit, dadurch erhebliche Selbst- und Gemeingefährdung) liegen noch nicht vor, wenn eine Person aufgrund von Affektausbrüchen im Zusammenhang mit Alkohol die einschreitenden Gendarmeriebeamten heftig beschimpft und mit ihren Armen um sich schlägt, ohne daß diese Tätlichkeiten zu einer Verletzung führen (nur Festnahmegrund nach § 35 Z 3 VStG). So hatte sich die Beschwerdeführerin (Gasthaus... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art.10 Abs.1 MRK hat ua jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Nach Art.10 Abs.2 MRK kann diese jedoch - da die Ausübung solcher Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt - bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Art.3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Art.10 Abs.1 MRK hat ua jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Nach Art.10 Abs.2 MRK kann diese jedoch - da die Ausübung solcher Freiheiten, Pflichten und Verantwortung mit sich bringt - bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gese... mehr lesen...
Mit der am 21.12.1995 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachten Maßnahmenbeschwerde wird die Rechtswidrigkeit der von den Organen der Bundespolizeidirektion Graz am 16.11.1995 im Grazer Dom gesetzten Handlungen als rechtswidrig angefochten. Der Beschwerdeführer sei rechtswidrig angehalten, am Verlassen des Domes aktiv gehindert und somit festgenommen und rechtswidrig zur zweimaligen Ausweisleistung und Öffnen seines Aktenkoffers gezwungen worden. Er erachte sich daher in seinem Rech... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 35 Abs 2 SPG umfaßt die Feststellung der Identität das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Beschwerdeführer den einschreitenden Sicherheitsorganen gegenüber lediglich ein Dokument vorwies, aus dem möglicherweise eine Zuordnung zu einem Kriminalbeamten geschlossen werden könnte. Es war den Be... mehr lesen...
Mit der am 17.01.1995 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingelangten Beschwerde, anläßlich welcher die Beschwerdeführerin die Bundespolizeidirektion Graz als belangte Behörde nannte, werden die von den Organen der Bundespolizeidirektion Graz am 4.12.1994 im Lokal J. in Graz, R. 5, gesetzten Handlungen als rechtswidrig angefochten. Dabei erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten auf Schutz der persönlichen Freiheit gemäß Artikel 5 MRK und Unverletzlichke... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Maßnahmenbeschwerde war aus folgenden Gründen nach § 67 c AVG zurückzuweisen: Die Befugnis, im Falle einer Sperrstundenübertretung einzuschreiten, ergibt sich aus § 336 Abs 1 Gewerbeordnung 1994, welche Bestimmung den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion eine Mitwirkungsverpflichtung an der Vollziehung der §§ 366 Abs 1 Z 1, 2, 3, § 367 Z 35, 50, 51 und § 368 Z 9 leg cit auferlegt. Die zuletzt genannte Bestimmung (§ 368 Z 9 GewO 1994) betri... mehr lesen...
Begründung: 1. Die auf § 67a AVG gestützte Beschwerde enthält folgende Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer (Bf) lenkte am 18.1.1994 gegen 1.00 Uhr einen Leihwagen der Firma H, als ihn Organe der Bundespolizeidirektion Wien in Wien, Straße-M/S-straße zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle anhielten. Er stellte hiebei fest, daß er Führerschein und Zulassungsschein nicht vorweisen konnte, sämtliche Dokumente waren in seiner Aktentasche im Hotel R, M, vergessen worden. Er versuchte mitt... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem in Polizeikreisen bekannten Häftling, der sich ausdrücklich darauf beruft, kann eine Haftzeit von 6 Stunden zur Klärung der Identität als nicht maßhaltend angesehen werden. Schlagworte rechtswidrige Anhaltung mehr lesen...
Begründung: I.1. In ihrer auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kostenpflichtig festzustellen, daß sie durch ihre Festnahme um 15.55 Uhr des 24.6.1995 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien (in Vollziehung der StVO als Organe des Bundeslandes Wien) in Wien, B-gasse/Ecke I-gasse und ihre nachfolgende Anhaltung bis 17.28 Uhr, des gleichen Tages, im Wachzimmer Am H, im verfassungsges... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Festnahme der Beschwerdeführerin und das Anlegen von Handfesseln sowie durch die Abnahme der Kennzeichentafeln und das Behalten des Zulassungsscheines durch Organe der BPD St. wurden Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig, sie ist aber nicht begründet. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen F... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer hat seine Identität den einschreitenden Gendarmeriebeamten gegenüber durch Aushändigung seines Führerscheines nachgewiesen. Im Zuge der Befragung des Beschwerdeführers ergab sich, daß dieser seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die von ihm verlangte vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 S wollte der Beschwerdeführer nicht bezahlen bzw. er verwies darauf, daß er einen Bargeldbetrag in dieser Höhe nicht bei sich habe. Gleichzeitig gab er den Gendar... mehr lesen...
Begründung: I.1. In ihrer Beschwerde vom 22.3.1995 beantragt die Beschwerdeführerin, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kostenpflichtig feststellen, daß sie "durch ihre Festnahme um 01.10 Uhr des 10.2.1995 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien im Lokal "J", Wien, S-gasse und ihre nachfolgende Anhaltung bis 09.30 Uhr des gleichen Tages im Wachzimmer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freih... mehr lesen...
Rechtssatz: Die eingeschrittenen Gendarmeriebeamten wurden anläßlich der Amtshandlung im Zug vom Beschwerdeführer lautstark in aggressivem Ton angeschrien und mit Schimpfwörtern belegt. Dieses Verhalten setzte er trotz - mindestens zweimaliger (erfolgloser) - Abmahnung fort. Bei dieser Sachlage konnten die Gendarmeriebeamten davon ausgehen, daß der (abgemahnte) Beschwerdeführer (zumindest) eine Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG begangen hat (vgl. VwGH 10.10.1988, Zl. 88/... mehr lesen...
Rechtssatz: Die auf dem Bahnsteig die Identitätskontrolle durchführenden Gendarmeriebeamten wurden vom Beschwerdeführer in einer lautstarken, den gebotenen Anstand entbehrenden Weise angeschrien; dies unter Verwendung von Schimpfwörtern. Es war nicht ausgeschlossen, daß dieses Verhalten des Beschwerdeführers von anderen - etwa den im Zug oder auf dem Bahnsteig befindlichen - Personen wahrgenommen werden konnte. Die Gendarmeriebeamten wurden vom Beschwerdeführer auf dem Bahnsteig lautstark ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund des vom einschreitenden Sicherheitsorgan vor Ort festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich, nachdem er sich zunächst vom Unterstand entfernt hatte, später aber weigerte, den Versammlungsort zu verlassen, durfte er mit gutem Grund annehmen, daß der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 19 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 begangen habe. Diese Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Verwaltungsübertretung war... mehr lesen...
Beachte VfSlg 7829/1976 Rechtssatz: Wenngleich im vorliegenden Fall eine förmliche Festnahme des Beschwerdeführers auf dem Gendarmerieposten G nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde, ist doch die vom einschreitenden Gendarmeriebeamten an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, zur Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mitzukommen, als Festnehmung zu werten. Dies geht schon aus der Erklärung des Gendarmeriebeamten gegenüber dem Beschwerdeführer hervor, daß er wegen des illegalen Aufe... mehr lesen...